Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung und Geltendmachung Vertragsstrafe in Höhe von 5000, 00 € der 55PLUS Medien GmbH durch Rechtsanwälte Denecke & Partner wegen der erneuten Verwendung eines gleichen Bildes unter gleicher URL vom 08.01.2014

Uns liegt ein Abmahnschreiben nebst Zahlungsaufforderung wegen einer vermeintlich verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 5000, 00 € vor. Gegenstand der Zuwiderhandlung soll die erneute Möglichkeit der Abrufbarkeit eines Bildes auf der Homepage der Mandantschaft sein.

Unsere Mandatschaft wurde bereits im Dezember von der Kanzlei im Auftrag der 55Plus Medien GmbH abgemahnt und hatte dort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie wurde vorher durch uns nicht vertreten.

Da das Bild zwar jetzt bei der üblichen Verwendung der Seite nicht mehr abrufbar ist, jedoch über die Eingabe der URL angeblich noch einsehbar ist und sich daher weiter auf dem Server befände, wird nunmehr eine Vertragsstrafe geltend gemacht und zusätzlich Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10000, 00 € gefordert. Mithin wird neben der Abgabe einer erweiterten Unterlassungserklärung ein Gesamtbetrag in Höhe von 5745,40 € gefordert.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist „leider“ eindeutig. So sehen die meisten Oberlandesgerichte auch bei der zuvor nötigen Eingabe der URL ein öffentliches Zugänglichmachen des Bildes, wenngleich es nahezu unwahrscheinlich ist, dass eine dritte Person die URL, die aus vielen Zeichen besteht, eingibt und das Bild abruft. Exemplarisch verweisen wir auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.12.2012 (Az. 6 U 92/11).

Selbst wenn man den Verstoß bejahen müsste, bestehen noch zahlreiche Fallstricke, die beim Erhalt einer solchen Aufforderung überprüft werden müssen. Auch besteht selbstverständlich Argumentationsspielraum hinsichtlich der Höhe der Forderung. Es sollte daher unbedingt ein Fachanwalt für diesen Bereich beigezogen werden.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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