Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Corbis GmbH Abmahnung: Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Corbis GmbH wegen der unlizenzierten Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials

Wie bereits häufiger in der Vergangenheit, haben wir derzeit vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer vorliegen, die sich mit dem Fotorecht beschäftigen. Wenngleich die Kanzlei Waldorf Frommer bekannt für den Ausspruch von Filesharing-Abmahnungen sein dürfte, ist bei uns bekannt, dass die Kanzlei ebenfalls eine nicht unerhebliche Anzahl von großen Fotoagenturen vertritt, die regelmäßig ihre Bildrechte durch die vermeintlich unlizenzierte Vervielfältigung von Fotos im Internet verletzt sieht.

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Corbis GmbH beispielsweise eine Abmahnung der Corbis GmbH vom 07.08.2015 vor. Unserer Mandantschaft wird dort vorgeworfen, auf der gewerblich genutzten Seite ein Foto verwendet zu haben, an dem die Corbis GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen.

Die Abmahnungen der Corbis GmbH, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, sind im Regelfall gleich aufgebaut. Dem ersten Abmahnschreiben wird neben der Auskunft der Verwendungsdauer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Im Hinblick auf die Auskunft der Verwendungsdauer ist mitzuteilen, dass diese einen erheblichen Einfluss auf den sodann regelmäßig im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadenersatz hat.

Im Grundsatz gilt, dass je länger das entsprechende Fotomaterial verwendet wird, ein höherer Lizenzschadenersatz zu leisten ist. Die Corbis GmbH beruft sich hierbei regelmäßig auf ihre Lizenzverträge, wonach dieses entsprechende Bildmaterial bereits bei einer Verwendungsdauer von wenigen Wochen oder wenigen Monaten zu einem Preis im Bereich eines dreistelligen Betrages anbietet. Die Beträge variieren. Diese sind jedoch nicht unerheblich.

Sodann wird auf den vermeintlichen Lizenzschaden regelmäßig ein hundert prozentiger Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung getätigt.

Die Streitwerte, anhand derer die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen sind, liegen zu meist zwischen Beträgen von 6.000,00 € bis 15.000,00 € bei der Verwendung eines einzigen Bildes, so dass bereits bei einer Verwendung eines einzigen Bildes regelmäßig Beträge zwischen 1.500,00 € bis 2.000,00 € aufgerufen werden.

Bei dem Erhalt einer Abmahnung der Corbis GmbH dürfte daher nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer großen Gefahr von Zuwiderhandlungen nach Abgabe einer möglichen Unterlassungserklärung eine fachgerechte Beratung unabdingbar sein. So genügt es nach Abgabe auch einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nicht, dass streitgegenständliche Foto lediglich von der Internetseite an sich zu entfernen. Auch sind hier weitere Maßnahmen nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung nötig, um etwaige Zuwiderhandlungen und damit Vertragsstrafen zu vermeiden.

Wir haben bereits eine hohe dreistellige Anzahl von Mandanten gegen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer sowohl im Bereich des Filesharings, als auch im Bereich des Fotorechtes verteidigt. Im Falle der Berechtigung der Abmahnung sehen wir es als unsere vorderste Aufgabe den entstandenen Schaden für Sie so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren ist es von nicht zu unterschätzender Bedeutung, dass die Angelegenheit für Sie rechtssicher und das heißt insbesondere auch ohne ein gerichtliches Verfahren, welches weitaus höhere Kosten nach sich zieht, für Sie beendet wird.

Wir stehen Ihnen als spezialisierter Partner zur Seite. Sollten Sie daher, eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Corbis GmbH oder auch für eine Bildagentur oder im Bereich des „Filesharings“ erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer kompetenten Hilfe zur Verfügung.

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