Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Haftung eines Ferienwohnung-Vermieters für Filesharing der Gäste? / Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH

Wir verteidigen gegen eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH vom 20.08.2015. Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, das Filmwerk „96 Hours – Taken 3“ über eine Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 97, 69c 19a UrhG dar.

Unsere Mandantschaft vermietet gewerblich Ferienwohnungen. Der vermeintliche Urheberrechtsverstoß könne über das WLAN-Netzwerk begangen worden sein, zu dem die Gäste freien Zugriff hätten.

Daher ist die Frage zu klären, ob Hotel-, Ferienwohnungs- und Pensionsbetreiber für Filesharing der Gäste haften.

Haftung für Filesharing der Gäste:

Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2014 (Az: 116 C 145/14) entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für Filesharing der Gäste haftet, sofern das WLAN-Netzwerk verschlüsselt wurde und die Gäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen wurden. Ebenso hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 18.08.2010 (Az: 2-6 S 19/09) entschieden.

Wichtig für Sie als Hotel-, Ferienwohnungs- und Pensionsbetreiber ist daher, zwei Dinge zu beachten, sofern Sie Ihren Gästen die Nutzung von WLAN anbieten:

  1. Technisch gesehen müssen Sie ihr WLAN-Netzwerk verschlüsseln
  2. Aus rechtlicher Sicht müssen Sie Ihre Hotelgäste darauf hinweisen, dass diese die gesetzlichen Vorschriften zu beachten haben.

Insbesondere für den zweiten Punkt ist es wichtig, auf die exakte Formulierung und Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen und –hinweise zu achten. Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir erstellen Ihnen für Ihr Hotel, Ihre Pension oder Ihre Ferienwohnungen rechtssichere Nutzungsbedingungen.

Sollten Sie die oben genannten Punkte nicht beachten, können Ihnen – wie der vorliegende Fall zeigt – kostenintensive Abmahnungen drohen. In der uns vorliegenden Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wird so beispielsweise neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 815,00 € verlangt.

Haben Sie ebenfalls als Hotelbetreiber eine solche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie folgende drei Grundregeln beachten:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht! Die Gegenseite könnte sodann gerichtlich gegen Sie vorgehen.
  • Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgesandte Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Beratung. Diese kann als Schuldeingeständnis gewertet werden.
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Vorbeugend und auch für die Zukunft sollten Sie als Hotelbetreiber stets darauf achten, die oben genannten Punkte für eine rechtssichere WLAN-Nutzung Ihrer Gäste zu erfüllen. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung und erstellen wir Ihnen eine rechtssichere Nutzungsvereinbarung, in denen Ihre Hotelgäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen werden.

Wir stehen Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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