Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt wegen Filesharing nach Abmahnung im Jahr 2010

Wir haben aktuell das Mandat in einer Angelegenheit gegen die KSM GmbH aus Wiesbaden übernommen. Unsere Mandantschaft erhielt im Februar 2010 eine Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt in Auftrag der KSM GmbH.

Hierin wurde unserer Mandantschaft, die wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertraten, vorgeworfen, den Film „Die Scharfschützen - Der letzte Auftrag“ innerhalb einer Online-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben und hierbei die Urheberrechte der KSM GmbH verletzt zu haben. Sodann unterzeichnete unsere Mandantschaft ohne rechtliche Prüfung des Sachverhalts die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung. Den von der Gegenseite ebenfalls geforderten pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 850,00 € zahlte unsere Mandantschaft nicht.

Anschließend meldete sich die gegnerische Anwaltskanzlei im April 2010 zurück und teilte mit, dass sie keinen Zahlungseingang verzeichnen konnte und nunmehr eine Zahlung in Höhe von 1.050,00 € fordere. Auch hierauf leistete unsere Mandantschaft keine Zahlung und nahm auch keine anwaltliche Beratung in Anspruch.

Im März 2014, also über vier Jahre nach dem Erhalt des Abmahnschreibens, wurde unserer Mandantschaft nun ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld zugestellt, in dem die Gegenseite einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.096,20 € fordert, der sich wie folgt aufgliedert:

  • 567,60 € Rechtsanwaltskosten
  • 400,00 € pauschaler Schadensersatz
  • 32,00 € Gerichtskosten
  • 6,00 € Auslagenersatz

Hieraufhin legte unsere Mandantschaft Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Im Mai 2015 wurde dieser sodann eine Klageschrift der Gegenseite zugestellt. Sodann wandte sich unsere Mandantschaft an uns und beauftrage uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen.

Fazit:

Der vorliegende Fall zeigt eindrucksvoll den Verfahrensgang, sofern nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung keine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird. Der nun von der Gegenseite geforderte Betrag liegt mehr als 25 % über dem ursprünglich verlangten.

Was Sie tun sollten, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben:

Lassen Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung umgehend durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Die Angelegenheit kann so rechtssicher und zügig beendet werden. Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die bedarf einer Einzelfallprüfung und sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden.

Sehen Sie unbedingt davon ab, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen!

Wird die Unterlassungserklärung in der der Abmahnung beiliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären.

Für eine erste kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen. Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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