Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Denecke Priess & Partner für die WENN GmbH – Bildrecht

Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Denecke Preiss & Partner im Auftrag der WENN GmbH zur Bearbeitung vor. Bei der WENN GmbH, die unsere Mandantschaft wegen der ungenehmigten Bildverwendung im Internet abgemahnt hat, handele es sich ausweislich des Abmahnschreibens um eine renommierte, weltweit tätige Bildagentur, die Bildmaterial für eine Vielzahl von Fotografen exklusiv vermarktet.

In der uns vorliegenden Abmahnung wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, auf einer ihrer Internetseiten Bildmaterial verwendet zu haben, an dem der WENN GmbH das ausschließliche Nutzungsrecht nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, wie 72 Abs. 1, 31 UrhG zustünde.

Gegen unsere Mandantschaft werden einerseits Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Im Zuge dessen werden von unserer Partei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie Schadensersatz nach den MFM-Honorartabellen geltend gemacht.

Ferner wird von unserer Partei Auskunft gefordert, wonach sie anzugeben habe, wann das gegenständliche Bildmaterial in den Internetauftritt eingebunden wurde, wann das gegenständliche Bildmaterial aus ihrem Internetauftritt entfernt wurde, woher unsere Mandantschaft das Bildmaterial bezogen habe, wer das Bildmaterial in den Internetauftritt eingebunden hat, wie das Bildmaterial verbreitet wurde und ob Lizensierung des Bildmaterials stattgefunden habe.

Für die Nutzung des Bildmateriales fordert die WENN GmbH von unserer Mandantschaft die Zahlung eines Schadensersatzes, der für 1 Foto hier mit einem Betrag in Höhe von 750,00 € angesetzt wird. Die Anwaltskosten, die sich aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 € berechnen sollen, betragen hierbei 612,80 €, sodass letztendlich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.362,80 € von unserer Mandantschaft gefordert wird.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist zu erörtern, ob der Verstoß dem Grunde nach zutrifft. Dies bedeutet, dass festgestellt werden soll, ob das entsprechende Bildmaterial einerseits tatsächlich verwendet wurde, woher dieses stammt, wie es möglicherweise in den Internetauftritt gelangt ist. Kommt man hierbei zu dem Ergebnis, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, ist zu überprüfen, ob die geltend gemachten Beträge der Höhe nach berechtigt erscheinen. Vielfach ist es möglich, entspreche Beträge im Rahmen einer spezialisierten anwaltlichen Begleitung herunterzuhandeln.

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Insbesondere kommen hierbei den geltend gemachten Auskunftsansprüchen besondere Bedeutungen zu. Verkürzt gesagt ist es so, dass bei einer langen Verwendungsdauer die Schadensersatzansprüche auch durchaus höher ausfallen können, sodass insgesamt viele Punkte mit der Mandantschaft abgewogen werden müssen.

Auch ist es in den meisten Fällen entscheidend, dass die geforderte Unterlassungserklärung in modifizierter Form abgegeben wird, damit hierdurch keinerlei Schuldeingeständnisse generiert werden.

Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass wir auf das Bilderrecht höchstspezialisiert sind. Wir verweisen ist diesem Zusammenhang auch auf unsere Spezialseite unter www.anwalt-bild.de, auf der Sie weitere allgemeine Informationen zu bildrechtlichen Abmahnungen erfahren.

Sollten Sie eine Abmahnung der WENN GmbH durch die Kanzlei Denecke Priess & Partner erhalten haben, stehen wir bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind seit Jahren auf das Urheberrecht spezialisiert und können Ihnen auf jeden Fall rechtssicher weiterhelfen. Senden Sie uns unverbindlich Ihr Abmahnschreiben per Email unter ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir rufen Sie kostenlos und zunächst völlig unverbindlich zurück. Sie erhalten von uns eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles. Alternativ können Sie uns selbstverständlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Wir werden sodann über Ihren Fall sprechen und etwaige Maßnahmen mit Ihnen erörtern.

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