Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung vom Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute wegen „Garantie“ erhalten?

Haben Sie ebenfalls eine aktuelle Abmahnung des Vereins Deutscher und Ausländischer Kaufleute wegen der Werbung mit einer „Garantie“ innerhalb eines Online-Angebots erhalten? Wir bearbeiten in unserer Kanzlei aktuell ein solches Abmahnschreiben.

Der Abmahnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Unsere Mandantschaft habe, so heißt es, auf eBay einen Rucksack zum Kauf angeboten und hierbei mit der Formulierung

„… hat eine volle Herstellergarantie“

geworben, ohne die exakten Garantiebestimmungen im Angebot explizit und genau anzugeben. Damit verstoße unsere Mandantschaft gegen die ihr obliegenden Informationspflichten vor Abgabe der Vertragserklärung gem. § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 EGBGB. Die unterbliebene Belehrung über die Garantiebedingungen sei ein Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 3a UWG.

Forderungen:

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Zahlung einer abmahnbezogenen Kostenpauschale in Höhe von 142,80 €

So sollten Sie reagieren:

Grundsätzlich sollte eine Abmahnung nicht ignoriert werden, da ansonsten weitere und ggf. sogar gerichtliche Schritte drohen könnten. Vielmehr sollte eine Abmahnung durch einen auf das jeweilige Recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden und ggf. eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben?

Nein, dazu raten wir nicht. Wir möchten auch kurz erklären, warum wir davon abraten:

Zum einen sind vorformulierte Unterlassungserklärungen häufig negativ für den Abgemahnten formuliert. Zum anderen können sie zum Teil auch über das Abgemahnte hinausreichen. Des Weiteren stellen sie z.T. auch ein Schuldeingeständnis dar und schneiden etwaige Einwendungen, die gegen die Abmahnung bestehen könnten, bereits zu Beginn ab. Außerdem beinhalten sie ggf. eine feste Vertragsstrafenregelung (bspw. 5.001,00 €), die unserer Auffassung nach so nicht abgegeben werden sollte.

Kann ich die entsprechenden Passagen einfach auf der vorformulierten Unterlassungserklärung herausstreichen?

Nein. Bitte tun Sie das nicht. Denn eine Unterlassungserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit immer strafbewehrt abgegeben werden, d.h. eine Vertragsstrafenklausel für den Fall der Zuwiderhandlung beinhalten. Fehlt eine solche Klausel, da bspw. die vorformulierte einfach ersatzlos herausgestrichen wird, ist die Unterlassungserklärung unwirksam und ein gerichtliches Verfahren könnte drohen.

Im Falle des Erhalts einer Abmahnung sollten Sie folgende Grundregeln beachten:

- Nehmen Sie keinerlei Kontakt zum Verein auf

- Achten Sie auf die gesetzten Fristen

- Innerhalb der Frist Kontakt zu einer spezialisierten Kanzlei aufnehmen

- Ruhe bewahren

Unsere Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles. Diesbezüglich können Sie uns Ihre individuelle Abmahnung gerne per Email zusenden an unsere Adresse ra@kanzlei-heidicker.de oder Sie rufen uns an: 02307/17062.

Weitere Informationen zu Vertragsstrafenforderungen und Abmahnungen finden Sie auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de und unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.