Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Inkassoschreiben von Rhein Inkasso, Auftraggeber: Astragon Entertainment GmbH erhalten?

Einer unserer Mandanten legte uns kürzlich ein Inkassoschreiben der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim vor, welche im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH aus Mönchengladbach tätig wird. Es geht um den Vorwurf von Filesharing im Jahr 2014.

Vorgeschichte:

Unsere damals noch nicht durch uns vertretene Mandantschaft hatte im Jahr 2014 eine urheberrechtliche Abmahnung der Nimrod Rechtsanwälte erhalten. Es ging hierbei um den Vorwurf von Filesharing an einem Simulationsspiel für den Computer. Dieses habe der Abmahnungsempfänger – unser jetziger Mandant – über eine Online-Tauschbörse rechtswidriger Weise öffentlich zugänglich gemacht. Auf die Abmahnung reagierte der Abmahnungsempfänger nicht mit der Zahlung der dort geforderten Beträge.

Jetzt, mehr als vier Jahre später, erreichte unseren Mandanten das Inkassoschreiben. Die Forderung sei gem. § 102 S. 2 UrhG noch nicht verjährt, sondern unterliege der 10-jährigen Verjährungsfrist. Die Gesamtforderung beträgt 1.830,72 € und schlüsselt sich wie folgt auf:

• 1.200,00 € Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung

• 215,00 € Rechtsanwaltshonorar

• 246,22 € Verzugszinsen

• 169,50 € Inkassokosten

Gesamtbetrag: 1.830,72 €

Wir weisen darauf hin, dass die Ursprungsforderung 1.415,00 € betrug.

Muss dieser Gesamtbetrag von knapp 2.000 € jetzt gezahlt werden?

Das kann nur nach einer individuellen Prüfung der gesamten Angelegenheit einschließlich der ursprünglichen Abmahnung gesagt werden. Dies wird ein spezialisierter Rechtsanwalt nach seiner Beauftragung unverzüglich tun. Unter Umständen kann hier je nach Sachlage eine zum Teil deutliche Reduzierung des geforderten Betrages erzielt werden.

Niemand wird vergessen

Dieser Sachverhalt zeigt, dass sich unsere These „Niemand wird vergessen“ wieder einmal bestätigt hat. Lange Zeit nach Ausspruch einer Abmahnung können Forderungen, die evtl. schon längst vergessen sind, noch geltend gemacht werden. Hier kommen, wie dieser Sachverhalt ebenfalls zeigt, dann zu der ursprünglichen Forderung Verzugszinsen und Inkassogebühren in nicht unerheblichem Umfang dazu. Wird auf das Inkassoschreiben nicht reagiert, können zudem weitere Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten hinzukommen.

Haben Sie ebenfalls ein Inkassoschreiben erhalten?

Dann kontaktieren Sie unsere Anwaltskanzlei unverzüglich. Wir helfen Ihnen. Wir kennen Inkassoschreiben und Abmahnungen im Bereich des Filesharing aufgrund einer sehr hohen Anzahl an bearbeiteten Fällen bereits sehr gut. Wir stehen daher auch Ihnen bei Erhalt eines Inkassoschreibens oder einer Abmahnung kompetent und mit unserem großen Erfahrungsschatz zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach zunächst völlig unverbindlich und im Rahmen einer Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vollkommen kostenfrei. Hierzu haben Sie diverse Kommunikationswege zur Auswahl: Sie erreichen uns per E-Mail, Fax, Telefon oder kostenfreien Rückruf über unser Anwalt.de-Profil.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Onlineangeboten:

Kanzleihomepage: www.kanzlei-heidicker.de

Abmahnblog: www.abmahnblog-heidicker.de

Anwalt.de-Kanzleiprofil: www.anwalt.de/heidicker-dreger

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