Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der pixel.law Rechtsanwälte im Auftrag des Fotografen Peter Kirchhoff erhalten?

Die pixel.law Rechtsanwälte aus Berlin (Rechtsanwälte Sascha Kugler, Andreas Weingärtner, Henning Lüth und André Rösler) sprechen Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen im Auftrag des Fotografen Peter Kirchhoff aus. In einer uns kürzlich zur Kenntnis gelangten Abmahnung wird die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.353,81 € verlangt.

Das Abmahnschreiben beinhaltet zunächst Ausführungen dazu, dass Herr Peter Kirchhoff professioneller Fotograf sei und als solcher die beiden abgemahnten Bildwerke persönlich erstellt habe. Diese beiden Bildwerke habe der Adressat der Abmahnung sodann öffentlich zugänglich gemacht und zwar auf der von ihm betriebenen Homepage. Da für die Verwendung kein Lizenzvertrag und keine andere Berechtigung seitens des Urhebers vorlägen, stelle die Verwendung eine Urheberrechtsverletzung i.S.d. § 19a UrhG dar.

Aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

- Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG):

Der Abmahnadressat wird dazu aufgefordert, die verwendeten Bildwerke unverzüglich von der Homepage und auch vom entsprechenden Webserver zu entfernen.

- Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG):

Des Weiteren wird die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. In der von der pixel.law-Kanzlei vorformulierten Unterlassungserklärung würde sich der Unterzeichner dazu verpflichten, künftig die Urheberrechte des Fotografen nicht mehr zu verletzen und für den Fall eines Verstoßes hiergegen eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen.

- Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG):

Zudem wird die Zahlung eines Schadensersatzbetrages verlangt. Dieser wird folgendermaßen durch die Anwälte berechnet:

· 2.085,00 € Lizenzschadensersatz für Bildnutzung, berechnet anhand der MFM-Tabellen

· 2.085,00 € Verletzerzuschlag wegen Nichtnennung des Urhebers

· 83,30 € Dokumentationskosten der Rechtsverletzung

· 1.100,51 € Rechtsanwaltshonorar der pixel.law Rechtsanwälte

> Geforderter Gesamtbetrag: 5.353,81 €

Auf eine Abmahnung sollte niemals mit der Abgabe der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung reagiert werden! Dies hat im Wesentlichen folgende Gründe: Zum einen werden hierdurch bereits zu Beginn die Verteidigungsrechte stark eingeschränkt, teilweise sogar unmöglich gemacht, da die Unterlassungserklärung u. Umständen ein Schuldeingeständnis darstellen kann. Zum anderen wird in der hier beigelegten vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,000 € festgesetzt. Es bietet sich regelmäßig für den Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Abgabe nach dem sog. Hamburger Brauch an.

Stattdessen sollten Sie eine Abmahnung immer zur rechtlichen Prüfung an einen spezialisierten Rechtsanwalt weiterreichen. Dieser wird Ihren Sachverhalt prüfen. Liegt tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor, würde sodann eine abgewandelte („modifizierte“) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem halten wir die geltend gemachte Forderung in Höhe von über 5.000,00 € für deutlich überhöht. Hier kann durch die anwaltliche Beauftragung ebenfalls u.U. eine z.T. deutliche Kostenreduzierung erreicht werden.

Gerade nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen der Verletzung von Bildrechten sind einige Besonderheiten zu beachten, um Vertragsstrafen – auch ungewollt – zu verhindern.

Rufen Sie uns bei Erhalt einer Abmahnung unverbindlich an. Wir haben bereit eine vierstellige Zahl von Mandanten alleine nur im Bereich des Bildrechtes vertreten.

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