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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg: Abmahnung für Hiddemann & Weiß GbR

Wir verteidigen aktuell gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Anwaltsnkanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg. Diese hat im Auftrag der Hiddemann & Weiß GbR kürzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen vermeintlich gewerblichem Handeln auf eBay ausgesprochen.

Der Abmahnadressat, unsere Mandantschaft, verkauft über die Plattform eBay diverse Artikel. Da zwischen unserem Mandanten und der Hiddemann & Weiß GbR ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, sei diese zum Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt. Der Vorwurf der Abmahnung lautet, dass der eBay-Auftritt unseres Mandanten als privater Auftritt angemeldet sei, jedoch die Verkaufstätigkeit bereits nicht mehr rein privat, sondern gewerblich einzustufen sei. Als solcher gewerblicher Anbieter habe unser Mandant zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen, die er als privater Anbieter nicht vorhalte.

Welche Informationspflichten hat ein gewerblicher Händler z.B.?

gewerblicher Händlerprivater Händler

- Gewährleistung 2 Jahre (Neuware)

- Gewährleistung bei Gebrauchtwaren

- Beweislastumkehr bei Gewährleistung

- Widerrufsrecht vorgeschrieben

- Umsatzsteuerausweis (außer Kleinunternehmer)

- nahezu kein Haftungsausschluss möglich

- Pflichtangaben, wie z.B. Aufsichtsbehörde

- Ggf. Pflichtmitgliedschaft in Handelskammer

- Ggf. Pflichtversicherungen

- kein Widerrufsrecht nötig

- Haftungsausschluss möglich

Von einem gewerblichen Verkäufer spricht man, wenn dieser eine

- selbständige,

- planvolle,

- auf gewisse Dauer angelegte,

- wirtschaftliche Tätigkeit

- entgeltlich am Markt anbietet.

Die Einstufung als privater oder gewerblicher Händler erfolgt immer im jeweiligen Einzelfall. Die exakte Eingruppierung unterscheidet sich hierbei zum Teil je nach zuständigem Gericht, berücksichtigt wird z.B. die Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte. Folgende Gerichte bejahten eine gewerbliche Tätigkeit bei den folgenden Konstellationen:

- 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin)

- Anbieten von gleichartigen Waren in unterschiedlichen Größen (LG Hannover)

Aufgrund der vermeintlichen Wettbewerbsrechtsverletzung durch die unterlassenen Pflichtangaben werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Kostenerstattung für Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 €

Unser Rat an Abmahnungsempfänger:

Ob im Einzelfall der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch tatsächlich besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedoch sollte auch dann nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese ein Schuldeingeständnis darstellt und sich für Sie negativ auswirken kann. Stattdessen sollten Sie die rechtliche Überprüfung Ihrer Angelegenheit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überlassen. Dieser ist auf das Markenrecht spezialisiert und kann Ihnen rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles. Diesbezüglich können Sie uns Ihre individuelle Abmahnung gerne per Email zusenden an unsere Adresse ra@kanzlei-heidicker.de oder Sie rufen uns an: 02307/17062.

Weitere Informationen zu Vertragsstrafenforderungen und Abmahnungen finden Sie auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de und unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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