Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb wegen Wein-Werbung

Einer unserer Mandanten ist als Verkäufer von Wein über das Internet tätig. Als solcher erreiche ihn kürzlich ein mit "Wettbewerbsverstoß" überschriebenes Schreiben des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., in dem Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden.

Der Verbraucherschutzverein gibt zunächst an, als Wettbewerbsverein nach dem UWG abmahnbefugt zu sein und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesjustizamt nach § 4 UKlaG aufgenommen worden zu sein. Sodann führt der Verein aus, dass er beim Betrachten der Webseite unseres Mandanten einen Wettbewerbsverstoß festgestellt habe. Konkret soll unser Mandant seinen Wein als "bekömmlich" beworben haben. Diese Bewerbung stelle jedoch einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 ("Health-Claims-Verordnung") dar, da dort geregelt sei, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Promille oder mehr nicht als "bekömmlich" beworben werden dürften. Derartige gesundheitsbezogene Angaben seien unzulässig. Da es sich bei den Vorschriften der genannten Verordnung um Marktverhaltensregeln handele, sei ein Verstoß hiergegen zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Forderungen:

Aufgrund der vermeintlich rechtswidrigen Bewerbung des Weins fordert der Verein von unserem Mandanten...

- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 243,95 € für den Ausspruch der Abmahnung.

Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um das Versprechen, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen und für den Fall eines Verstoßes hiergegen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Vorsicht: bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung droht die Zahlung höher Beträge, auch wenn dies nicht direkt auf den ersten Blick ersichtlich ist. Eine Unterlassungserklärung gilt ohne zeitliche Beschränkung und sollte daher nur nach Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt abgegeben werden; keinesfalls sollen vorformulierte Unterlassungserklärungen abgegeben werden - diese sind oftmals nachteilig für den Unterzeichnenden gefasst.

Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor?

Dies kann immer nur in jedem Einzelfall und nur nach Prüfung der gesamten Ahelegenheit gesagt werden. Wie erfolgte die genaue Bewerbung? An welcher Stelle war sie zu finden? Gibt es ggf. noch weitere "bedenkliche" Bewerbungen? Diese Fragen sollten Sie im Falle einer Abmahnung gemeinsam mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz klären.

Grundregeln:

- Keine eigenständige Reaktion
- Keine Zahlung von Beträgen, diese sind oftmals zu hoch
- Keine Unterzeichnung etwaiger Dokumente
- Kein Kontakt zur Gegenseite
- Stattdessen: spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und stehen Ihnen bei einer Abmahnung gerne zur Verfügung. Insbesondere bieten wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles. Rufen Sie hierzu einfach an oder übersenden Sie Ihre Abmahnung per E-Mail. Er vertreten Mandanten bundesweit!

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