Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Vertragsstrafenforderung des Ido Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. - Herstellergarantie

Einer unserer Mandanten erhielt kürzlich ein Schreiben des Ido Interessenverbands, in dem eine Vertragsstrafe wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung gefordert wird. Der geltend gemachte Betrag wird mit 5.000,00 € beziffert.

Grund für die Vertragsstrafenforderung ist die Werbung mit einer "Herstellergarantie", mit der unser Mandant im Rahmen seiner Online-Verkaufstätigkeit geworben haben soll, ohne hierbei die exakten Bedingungen und den Umfang der Garantie anzugeben. Wird mit einer "Herstellergarantie" oder auch nur einer "Garantie" geworben, so ist gem. § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 EGBGB vorgeschrieben, dass sodann auch die exakten Bedingungen der Garantie angegeben werden müssen. Dies umfasst bspw. den Geltungsbereich der Garantie sowie etwaige Ausnahmen und Einschränkungen. Das Fehlen eines solchen Hinweises stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG dar, der von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden - wie dem Ido Verband - abgemahnt werden können.

Muss eine geltend gemachte Vertragsstrafe immer bezahlt werden?

Das kann pauschal nicht gesagt werden, da die Antwort von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist. Es kommt hier z.B. auf die exakte Formulierung der zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung an. Wird in der Unterlassungserklärung bspw. ein Verschulden erfordert, so muss dieses im Verstoßensfalle auch tatsächlich vorliegen. Auch der angebliche Verstoß gegen die Unterlassungserklärung muss genau überprüft und untersucht werden. Wurde bspw. ein Link zu den Garantiebedingungen des Herstellers gesetzt? Wurde tatsächlich mit einer "Garantie" geworben? Diese Fragen können immer nur in jedem Einzelfall beantwortet werden. Die Antwort ist abhängig von der genauen Fallgestaltung. Da eine pauschale Aussage hier nicht möglich ist, ist es erforderlich, dass Vertragssgtrafenforderungen unbedingt von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden. Leisten Sie bitte keine Zahlungen ohne vorherige Überprüfung! Unter Umständen besteht kein Anspruch auf die Zahlung oder der geltend gemachte Betrag ist zu hoch.

Unser Rat:
Sollten Sie ebenfalls eine Vertragsstrafenforderung, eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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