Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Filesharing-Abmahnung von Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH erhalten?

Wurden Sie ebenso, wie einer unserer Mandanten kürzlich von der Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des Vorwurfs von Filesharing abgemahnt? Unser Ratgeberartikel zeigt auf, wie Sie in diesem Fall reagieren sollten.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, die Filmwerke “Game Night”, “Ocean’s 8” und “The Meg” über eine Online-Tauschbörse unerlaubter Weise öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Hierin liege eine Urheberrechtsverletzung gem. §§ 16, 19 a UrhG. Der Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) resultiert daraus, dass bei einem Filesharing-Programm das entsprechende Filmwerk zwar zunächst auf den eigenen PC heruntergeladen wird, dann jedoch automatisch und unvermeidlich wieder in die Tauschbörse hochgeladen wird. Dies ist das Prinzip einer Tauschbörse. In diesem Hochladevorgang liegt sodann auch die öffentliche Zugänglichmachung, die - wenn sie nicht von dem Urheber selbst vorgenommen wird - eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Geltend gemachte Ansprüche:

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht die folgenden Ansprüche gegen unsere Mandantschaft geltend:

  • Unterlassungsanspruch

Unser Mandant wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung aufgefordert. Eine Unterlassungserklärung ist ein rechtsverbindliches Dokument, das für den Fall eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht. Würde eine Unterlassungserklärung abgegeben und anschließend die entsprechende Handlung trotzdem erneut vorgenommen, müsste folglich an den Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe gezahlt werden.

  • Schadensersatzanspruch

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer machen zudem einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG geltend. Die Schadensberechnung erfolgt anhand des sogenannten Lizenzschadens. Für die abgemahnten Filmwerke fordert Waldorf Frommer insgesamt einen Schadensersatz in Höhe von 2.100,00 €.

  • Rechtsanwaltskosten

Zudem fordert die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 347,60 € auf. Der Anspruch ergibt sich aus § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG.

  • Geforderter Gesamtbetrag

Der geforderte Gesamtbetrag beträgt mithin 2.447,60 €.

Wurden Sie abgemahnt? Beachten Sie folgende Ratschläge:

- Nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen

- Ignorieren Sie die Abmahnung nicht!

- Nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch

Im Hinblick auf die geltend gemachte Kostenforderung ist eine Beratung in Ihrem persönlichen Einzelfall erforderlich. Die Vorgehensweise hängt stark von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Sie sollten die Abmahnung auf keinen Fall ignorieren! Es sind uns viele Fälle bekannt, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat. Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Sie profitieren von unserer spezialisierten und persönlichen Beratung, Kostentransparenz von Anfang an, einer bundesweiten Vertretung und einer unkomplizierten Abwicklung des Mandates.

Sehen Sie sich auch unseren Videobeitrag zum Thema an:

Für eine kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Sie können uns alternativ auch die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreismit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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