Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Ido Interessenverband: Vertragsstrafenforderung nach vorheriger Abmahnung

Ein neuer Mandant in unserer Kanzlei hat kürzlich ein Schreiben des Ido Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. erhalten. Das Schreiben stellt keine Abmahnung dar, sondern eine Vertragsstrafenforderung. Zuvor war durch unseren damals noch nicht von uns vertretenen Mandanten eine Unterlassungserklärung auf eine Abmahnung des Ido-Verbands abgegeben worden. Da die in der Unterlassungserklärung genannten Handlungen angeblich danach noch weiter fortgesetzt worden sein sollen, fordert der Verband nun die Zahlung von 5.000,00 €.

Der vermeintliche Verstoß gegen die Unterlassungserklärung soll darin liegen, dass unser Mandant in einem Online-Angebot mit einer Herstellergarantie geworben haben soll, ohne auf die genauen Garantiebedingungen hinzuweisen. Wegen dieses Verstoßes war unser Mandant zuvor bereits abgemahnt worden und hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nun will der Verband diesen Verstoß erneut in einem Online-Angebot unseres Mandanten erkannt haben. Bei der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung muss zwischen zwei verschiedenen Arten von Unterlassungserklärungen unterschieden werden: Zum einen gibt es eine Unterlassungserklärung mit pauschaler Vertragsstrafe. Zum anderen gibt es eine Unterlassungserklärung unter Verwendung des Hamburger Brauchs.

Beispiel pauschale Vertragsstrafe:

„Hiermit verpflichtet sich … es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € zu unterlassen (…)“.

Beispiel Hamburger Brauch:

„Hiermit verpflichtet sich … es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe vom Unterlassungsgläubiger bestimmt werden kann und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen (…)“.

Wurde eine Unterlassungserklärung unter Verwendung des Hamburger Brauchs abgegeben, besteht hier weiterer Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Höhe der geforderten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe muss angemessen sein, dies kann im Zweifelsfall von einem Gericht überprüft werden. Welche Art der Unterlassungserklärung abgegeben wurde, welche Reaktionsmöglichkeiten es gibt und wie die weitere Reaktionen auf die Vertragsstrafenforderung aussehen sollte, wird ein spezialisierter Rechtsanwalt mit Ihnen erörtern und besprechen. Wichtig ist jedoch zu beachten:

  • Ignorieren Sie das Schreiben nicht

  • Lassen Sie keine Fristen verstreichen

  • Zahlen Sie nicht sofort und ohne vorherige anwaltliche Überprüfung

  • Unterschreiben Sie keine Dokumente

  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Gegenseite auf

Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte Ihre Angelegenheit zunächst vollumfänglich überprüfen. Es muss geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung überhaupt wirksam abgegeben wurde und vom Gegner wirksam angenommen wurde. Außerdem kann ein Rechtsanwalt durch taktisches Agieren unter Umständen die geforderte Vertragsstrafe auch noch reduzieren. Dies gilt in beiden oben dargestellten Varianten. Bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung durch den Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. oder eines anderen Verbandes oder Unternehmens raten wir daher dazu Kontakt mit einer Fachanwaltskanzlei aufzunehmen. Alle in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und als solche auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert.

Wir bieten zunächst eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an, in der wir Ihnen potenzielle Verteidigungsoptionen und Ziele aufzeigen. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine E-Mail.

Weitere Informationen zu aktuellen und vergangenen Abmahnungen finden Sie auch auf unterer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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