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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Anwaltskanzlei CBH: Abmahnung für die Burberry Limited wegen angeblicher Markenrechtsverletzung

Wegen des Vorwurfs einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung hat einer unserer Mandanten eine Abmahnung der Kanzlei CBH erhalten, welche diese im Auftrag der Burberry Ltd. aus Großbritannien ausgesprochen haben. Es geht um den Vorwurf, dass unsere Mandantschaft angeblich gefälschte Produkte, die Markenzeichen der Burberry Ltd. tragen, verkauft haben soll.

Die Markenzeichen der Burberry Ltd. sind umfangreich geschützt, z.B. die bekannte Anreihung von Linien im Stoffmuster (sog. “Burberry-Check”). Der Burberry Ltd. sei nun aufgefallen, dass unsere Mandantschaft Produkte mit eben diesem “Burberry-Check”-Muster verkaufe, obwohl es sich bei den angebotenen Produkten nicht um Originalware von Burberry handele. Das entsprechende Karo-Muster sei auf diversen Kleidungsstücken angebracht. Die Markenrechtsverletzung ergebe sich dabei aus Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV. Dass die abgedruckten Muster farbliche Abweichungen enthalten sollen, sei unerheblich.

Wegen der vermeintlichem Markenrechtsverletzung machen die Rechtsanwälte CBH Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Herausgabeansprüche, sowie Kostenerstattungsansprüche geltend. Unsere Mandantschaft wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierin verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, eine bestimmte Handlung in der Zukunft zu unterlassen und für den Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu bezahlen. Außerdem werden Rechtsanwaltskosten, berechnet nach einem Streitwert von 150.000,00 € gefordert.

Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, sollte immer unbedingt im jeweiligen Einzelfall von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz individuell geprüft werden. Eine generelle Aussage ist nicht möglich.

Abmahnung erhalten?

Es gibt Spezialisten, die Ihnen im Falle einer Abmahnung kompetent und rechtssicher weiterhelfen können. In jedem Fall sollten Sie eine Abmahnung einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Wir raten dringend davon ab, die vorformulierte Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung häufig beigefügt wird, ungeprüft zu unterzeichnen. Sie kann sich nachteilig auf die Verteidigungsoptionen auswirken und ein Schuldeingeständnis darstellen. Wir raten zudem davon ab, mit der abmahnenden Kanzlei Kontakt aufzunehmen. Nehmen Sie vielmehr direkt Kontakt zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei auf. Im Idealfall beauftragen Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der als solcher auf das Markenrecht höchst spezialisiert ist.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen mit unserer Hilfe bundesweit zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Gerne können Sie auch den kostenlosen telefonischen Rückrufservice nutzen, den wir Ihnen in Kooperation mit Anwalt.de gerne anbieten können. Auf unserem Anwalt.de - Profil finden Sie einen entsprechenden Link. Geben Sie einfach Ihre Rufnummer ein und Sie erhalten binnen weniger Sekunden einen kostenlosen Rückruf durch unsere Kanzlei.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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