Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Berechtigungsanfrage des Rechtsanwalts Klaus Opora im Auftrag des Herrn Stefan Hinz wegen möglicher Patentverletzung

Wegen einer möglicherweise durch einen unserer Mandanten begangenen Patentrechtsverletzung eines Patents des Herrn Stefan Hinz wurde dieser kürzlich von Rechtsanwalt Klaus Opora angeschrieben. Bei dem anwaltlichen Schreiben handelt es sich nicht um eine patentrechtliche Abmahnung, sondern um eine Berechtigungsanfrage. Was das ist und wie auf eine solche reagiert werden sollte, erklären wir in diesem Ratgeberartikel.

Zunächst wird in dem Schreiben dargelegt, um welches Patent es sich genau handelt. Das Schreiben bezieht sich auf ein Patent von Herrn Hinz, welches eine Vorrichtung und ein Verfahren für die künstliche Verlängerung von Fingernägeln betrifft. Die Registernummer beim Deutschen Patent- und Markenamt lautet DE102009007935B4. Herr Stefan Hinz sei zur Kenntnis gelangt, dass der nun angeschriebene Mandant über seinen Onlineshop eine Fingernagel-Verlängerung zum Kauf anbieten solle, die in wesentlichen Teilen mit der Art und dem Verfahren des Patents übereinstimmen soll. Es stehe der Vorwurf der Patentrechtsverletzung im Raum. Hintergrund: Grundsätzlich ist nach § 9 PatentG alleine der Inhaber eines Patents befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Ohne Vorliegen eines Lizenzvertrages ist es Dritten untersagt, ein Produkt anzubieten, was in Art und Anwendung die patentierte Erfindung verletzt.

Das Schreiben stellt gleichwohl keine Abmahnung dar, da man sich offensichtlich nicht vollkommen sicher ist, ob die angebotenen Produkte nun Patentrechtsverletzungen sind, oder nicht. Unser Mandant wird folglich nicht - wie für eine Abmahnung typisch - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Vielmehr wird er dazu aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, aus welchen Gründen er sich berechtigt sieht, das angebotene Produkt so in dieser Weise anzubieten.

Berechtigungsanfrage - wie reagieren?

Wichtig ist es, auf eine Berechtigungsanfrage zügig und korrekt zu reagieren. Die richtige Reaktion ist das "A & O". Denn wenn auf eine Berechtigungsanfrage “richtig” reagiert wird, ist der Ausspruch einer kostenpflichtigen Abmahnung anschließend ausgeschlossen. Das bedeutet auch, dass keine Anwaltskosten gefordert werden können! Der Sachverhalt sollte zunächst durch einen auf gewerbliche Schutzrechte spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Muss nach dieser Prüfung tatsächlich von einer Patentrechtsverletzung ausgegangen werden, dann sollte eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese wird ein Rechtsanwalt für Sie formulieren. Hierdurch wird der Unterlassungsanspruch, der eine Abmahnung erst ermöglichen würde, bereits erfüllt. Zum Thema “Berechtigungsanfrage” hat die Fachanwaltskanzlei Heidicker umfangreiche FAQ, also häufig gestellte Fragen, zusammengetragen und beantwortet. Sie finden unsere FAQ unter diesem Link.

Sollten Sie ebenfalls eine Berechtigungsanfrage wegen des im Raum stehenden Vorwurfs einer Patentrechtsverletzung erhalten haben, zögern Sie bitte nicht unsere Kanzlei zu kontaktieren. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und als solche auf gewerbliche Schutzrechte, wie z.B. Patente, hoch spezialisiert. Wir bieten Abgemahnten und Adressaten von Berechtigungsanfragen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns hierzu einfach an oder senden Sie uns Ihr Schreiben vorab per E-Mail zu.

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