Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung des AGW e.V. wegen fehlerhafter Angaben im Impressum

Einen unserer Mandanten erreichte jüngst ein Schreiben des AGW e.V. (Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.). In dem Schreiben wird ihm vorgeworfen, innerhalb seiner Onlinepräsenz kein korrektes Impressum zu verwenden. Vielmehr seien die Angaben im Impressum fehlerhaft und somit wettbewerbswidrig. Der AGW e.V. fordert Unterlassung und Zahlung einer Kostenpauschale i.H.v. 152,32 €.

Unser Mandant ist Makler für Wohnungen und Häuser. Auf seiner Onlineplattform hält er auch ordnungsgemäß ein Impressum nach dem Telemediengesetz (TMG) vor. Der AGW e.V. beanstandet nun folgende angebliche Fehler im Impressum:

- keine korrekte Angabe des Diensteanbieters

- Nichtnennung der zuständigen Aufsichtsbehörde

Hintergrund: Im Impressum muss stets der vollständige Namen des Diensteanbieters vorhanden sein. Angaben wie z.B. "R. Schmidt" reichen nicht aus. Es dürfen keine Abkürzungen verwendet werden. Ist der Diensteanbieter keine natürliche Person, sondern eine juristische Person, so richten sich die Pflichtangaben nach der Art der juristischen Person. Bei einer GmbH muss z.B. neben dem vollständigen Namen und der Anschrift der GmbH auch der Geschäftsführer angegeben werden. Weitere Pflichtangaben sind außerdem nötig. Außerdem muss im Impressum eine Aufsichtsbehörde angegeben werden, sofern diese vorhanden ist. Da unser Mandant als Makler auftritt, hätte hier die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen müssen.

Das Fehlen solcher Angaben im Impressum ist zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß. Dies heißt, dass Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände wie der AGW e.V. eine Abmahnung aussprechen können. Es wird dann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Hiermit verpflichtet sich der Unterzeichnende dazu, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Geschieht dies dann trotzdem, muss eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Vorliegend ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall eines Verstoßes eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro gezahlt werden müsste. Daher sollte eine Unterlassungserklärung nie selbständig abgegeben werden, sondern immer nur durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nach eingehender Prüfung der gesamten Angelegenheit.

Abmahnung erhalten - wie reagieren?

Ganz unabhängig davon, ob die in der Abmahnung gerügten Verstöße zutreffend sind oder nicht, sollte eine Abmahnung weder selbst beantwortet, noch ignoriert werden. Vielmehr sollte ein auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierter Fachanwalt - hier ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz - mit der Prüfung der Abmahnung und des Sachverhalts beauftragt werden. Dieser wird sodann die nötigen Schritte in die Wege leiten. Wir sind Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und bieten Abgemahnten eine kostenfreie Ersteinschätzung zu ihrer Abmahnung. Senden Sie die Abmahnung einfach per E-Mail an uns oder rufen Sie uns an. Wir helfen bundesweit.

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