Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Die Patenterie: Abmahnung im Auftrag der “Der Kamindoktor GmbH” wegen Wettbewerbsverstößen

Wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße wurde einer unserer Mandanten, ein Onlinehändler im Bereich Kamine und Kaminzubehör kürzlich von den Patant- und Rechtsanwälten “Die Patenterie” abgemahnt. Auftraggeber ist die “Der Kamindoktor GmbH” aus Bamberg, ebenfalls Händler in dem Bereich.

Insgesamt vier vermeintliche Wettbewerbsverletzungen werden unserem Mandanten vorgeworfen. Diese sind:

1. Fehlende Typenreihenprüfung nach § 4 III BImSchV (1)

Beim Verkauf von individuell gefertigten Kamineinsätzen sei es erforderlich, die entsprechende Typenreihe auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad zu prüfen. Unser Mandant habe zwar entsprechende Prüfunterlagen, diese würden sich jedoch nur auf ein Einzelprodukt und nicht die Typenreihe beziehen.

2. Angabe eines Preises “zzgl. MwSt.” anstelle eines Gesamtpreises gem. § 1 I PAngV

Nach der Preisangabenverordnung ist es erforderlich, den Gesamtpreis bei der Bewerbung von Produkten Verbrauchern gegenüber anzugeben. Eine Angabe eines Preises “zzgl. Mehrwertsteuer” ist nicht ausreichend.

3. Unzureichende Angaben innerhalb eines Impressums, § 5 TMG

Gerügt werden hier einerseits fehlende, andererseits falsche Angaben innerhalb eines Impressums. Der vermeintliche Verstoß gegen das Telemediengesetz wurde nicht im Onlineshop unseres Mandanten gefunden, sondern auf einem Social-Media-Account. Auch auf Social-Media-Accounts besteht eine Impressumspflicht für gewerbliche Nutzer.

4. Werbung für einen Kaminofen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse des Modells

Nach Art. 4 c) der Verordnung 2015/1186 der Kommission sei es erforderlich, beim Verkauf von Kaminöfen die Energieeffizienzklasse anzugeben. Vorliegend habe diese Angabe gefehlt.

Die gerügten Verstöße seien zugleich auch Wettbewerbsrechtsverletzungen und demnach sei die “Der Kamindoktor GmbH” als Mitbewerber abmahnbefugt. Unsere Mandantschaft wird zur Unterlassung und zur Kostenerstattung aufgefordert. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die in dieser Form nicht unterzeichnet werden sollte, da sie ein Schuldeingeständnis darstellen könnte. Die geltend gemachte Kostenforderung beläuft sich auf 1.814,04 Euro.

Abmahnung erhalten - wie reagieren?

Im Falle des Erhalts einer Abmahnung stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung. Zu bedenken ist hierbei stets, dass gerade mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchaus hohe Risiken verbunden sind. So kann es in geeigneten Fällen durchaus sinnvoll sein, auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verzichten und hierbei eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Diesbezüglich ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Sie Ihren Einzelfall von einem Spezialisten im Wettbewerbsrecht überprüfen lassen. So bestehen grundsätzlich diverse taktische Möglichkeiten sich gegen ein Abmahnschreiben dieser Art zur Wehr zu setzen.

Wir schauen hierbei auf eine erhebliche Erfahrung von mehr als 5.000 bearbeiteten Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes, des Urheberrechtes sowie auch des Designrechtes zurück. Wir kennen hierbei alle taktischen Vorgehensweisen, unabhängig davon, ob die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird oder sich wie üblich im außergerichtlichen Bereich abspielt.

Unser Rat an Sie:

Unterzeichnen Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft uns insbesondere ohne vorherige Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz. Insbesondere könnte dies dazu führen, dass die Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet wird.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechtes, des Wettbewerbsrechtes sowie des Markenrechtes. In vielen Fällen kennen wir bereits Ihren Gegner.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

  • Bleiben Sie ruhig!

  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen

  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf

  • Unterzeichnen Sie die beigefügten Unterlassungserklärung nicht

  • Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten

  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen oder einer anderen Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund unserer großen Erfahrung

  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung

  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz bereits zu Beginn

  • Bundesweite Vertretung

  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandats

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns und unseren Mandanten Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Fall einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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