Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Privat oder gewerblich? Amahnung der Hiddemann & Weiss GbR durch die Rechtsanwälte HvLS

Weil einer unserer Mandanten innerhalb seines eBay-Accounts gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen haben soll, wurde er nun von der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) im Auftrag der Hiddemann & Weiss GbR aus Dortmund abgemahnt. Wieder einmal geht es um die Abgrenzung von privatem zu geschäftlichem Handeln.

Unser Mandant hat auf eBay einen Account, über den er gelegentlich diverse Produkte zum Kauf anbietet. In der ihm nun zugegangenen Abmahnung heißt es, dass sein Auftreten auf eBay mittlerweile nicht mehr rein privater Natur, sondern bereits gewerblich sei. Als gewerblicher Verkäufer habe er entsprechende Informationspflichten zu erfüllen, die ein privater Verkäufer grundsätzlich nicht erfüllen muss. Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen, folgende Informationspflichten nicht zu erfüllen:

- Kein korrektes Impressum

- Keine Belehrung über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen

- Keine Information zur Vertragstextspeicherung

- Kein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

- Keine Widerrufsbelehrung

- Kein Muster-Widerrufsformular

- Kein Link zur OS-Streitschlichtungsplattform

Die genannten Informationspflichten hat ein gewerblicher Verkäufer tatsächlich grundsätzlich zu erfüllen. Sie finden sich oftmals in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers. Da unser Mandant jedoch als privater Verkäufer auftritt, erfüllte er die entsprechenden Pflichten - so der Vorwurf der Abmahnung - nicht. Es bleibt zu klären, ab wann ein ehemals privater Verkäufer als gewerblicher Verkäufer gilt.

Abgrenzung privates - gewerbliches Handeln:

Die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln ist für den juristischen Laien nur sehr schwierig vorzunehmen, da sie anhand zahlreicher Kriterien erfolgt. Es sind unter anderem zu bewerten:

- Anzahl der aktiven Angebote

- Art der angebotenen Produkte

- Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?

- Dauer der Verkaufstätigkeit

- Anzahl der Bewertungen

Sofern Sie Onlinehändler sind – ganz gleich auf welchem Gebiet – sollte daher durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch vorbeugend überprüft werden, ob Sie tatsächlich nur als privater Händler tätig sind, oder ggf. die zahlreichen Informationspflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen müssen.

Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die ab dem Überschreiten eines bestimmten Kriteriums gewerbliches Handeln annahmen.

Übersicht Rechtsprechung:

Gericht

Kriterium

OLG Koblenz

252 Bewertungen in 7 Monaten

OLG Hamburg

242 Bewertungen in 2 Jahren

LG Berlin

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

OLG Hamburg

Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten

LG Hannover

Anbieten von (Bekleidungs-)Waren in verschiedenen Größen

Anhand dieser und der weiteren Kriterien kann ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt eine Einstufung vornehmen.

Weil unser Mandant vorliegend zwar als privater Verkäufer auftrete, aber als gewerblicher Verkäufer nach den angegebenen Kriterien einzustufen sei, verletzte er wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Die Hiddemann & Weiss GbR sei als Mitbewerber abmahnbefugt. Daher werden in der Abmahnung folgende Ansprüche geltend gemacht:

- Unterlassungsanspruch, zu erfüllen durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - Vorsicht: das vorformulierte Muster kann ein Schuldeingeständnis darstellen und sollte nicht selbständig unterzeichnet werden!

- Kostenerstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 Euro

Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?

Reagieren Sie bitte nicht selbst. Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob die geforderten Kosten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.

Reaktionstipps:

- Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen

- Reagieren Sie nicht selbstständig

- Beachten Sie gesetzte Fristen

- Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de

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