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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung wegen gewerblichen Tickethandels - Anwaltskanzlei Schütz RA für Fortuna Düsseldorf

Über Abmahnungen wegen des Verkaufs von Fußballtickets im Internet haben wir bereits häufig berichtet. Nun wurde uns eine Abmahnung der Anwaltskanzlei Schütz RA für den Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. vorgelegt, in der wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen gewerblichen Tickethandels geltend gemacht werden.

In der Vergangenheit erhielten Personen, die Fußballtickets online weiterverkaufen wollten, meist eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des jeweiligen Bundesligisten.

Die uns nun vorgelegte Abmahnung erhielt einer unserer Mandanten jedoch nicht mit diesem Vorwurf. Vielmehr habe er gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, als er Tickets zu Spielen von Fortuna Düsseldorf bei eBay und eBay Kleinanzeigen angeboten habe. In der Abmahnung heißt es, dass unser Mandant aufgrund der Anzahl der in der Vergangenheit angebotenen Fußballtickets nicht mehr als rein privater Verkäufer zu qualifizieren sei. Der Umfang seiner Verkaufstätigkeit auf eBay, eBay Kleinanzeigen und anderen Plattformen sei so groß, dass bereits ein gewerbliches Handeln vorliege. In der Abmahnung findet sich eine tabellarische Auflistung mutmaßlicher Angebote unseres Mandanten. Da unser Mandant jedoch als privater Verkäufer auf den Plattformen angemeldet sei, erfülle er - so lautet die Abmahnung - nicht die für gewerbliche Händler erforderlichen Pflichtangaben.

Der Gegenstand der Abmahnung ist hier also der bekannte Vorwurf des gewerblichen Handelns, obwohl das Verkäuferkonto "privat" angemeldet sei.

Die Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handeln ist für juristische Laien schwierig. Dies hängt damit zusammen, dass es keine starre Anzahl gibt, wie viele Produkte man als privater Verkäufer im Jahr anbieten darf. Es ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 04. Oktober 2018 (Aktenzeichen: C-105/17) sogar ausdrücklich nicht erlaubt, die Einstufung als gewerblicher Händler nur alleine an der Zahl der angebotenen Artikel festzumachen. Ob schon eine gewerbliche Verkaufstätigkeit vorliegt, muss vielmehr anhand von mehreren Kriterien bewertet werden. Diese wurden in der Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelt und lauten z.B.:

- Anzahl der gleichzeitig aktiven Angebote

- Gleichartigkeit der angebotenen Waren

- Handelt es sich um Neu- oder Gebrauchtware?

- Anzahl der erhaltenen Bewertungen in einem bestimmten Zeitraum

- Verwenden von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB)

Nicht alle dieser Kriterien müssen gemeinsam erfüllt werden. Es kommt in jedem Fall auf die Umstände des Einzelfalls an. Wir haben exemplarisch einige Gerichtsentscheidungen und deren Kriterien herausgesucht, die ein gewerbliches Handeln bejaht haben.

Übersicht Rechtsprechung:

BGH (04/2008): 25 Käuferbewertungen sprechen für eine gewerbliche Verkaufstätigkeit

BGH (12/2008): 91 angebotene Artikel aus 4 verschiedenen Produktkategorien

OLG Frankfurt: "PowerSeller"-Stempel bei eBay

LG München: Handel mit teuren antiken Waren

OLG Hamm (03/2011): 522 angebotene Artikel in 1,5 Monaten

OLG Hamm (01/2012): Verkauf von 80 gleichartigen Produkten

OLG Hamm (01/2013): Verkauf von 250 gleichen Produkten verteilt über ein Jahr

LG Hamburg: 261 Verkäuferbewertungen in 6 Monaten

OLG Koblenz: 252 Bewertungen in 7 Monaten

LG Berlin: 230 angebotene Artikel in 5 Monaten

LG Hannover: Angebot von Bekleidungsartikeln in verschiedenen Größen

Wie diese Übersicht zeigt, sind die angewandten Kriterien zum Teil sehr unterschiedlich. Auch gehen einige Gerichte zum Teil bei unterschiedlichen Sachverhalten von gewerblicher, andere Gerichte hingegen von privater Verkaufstätigkeit aus. Es kommt, wie erwähnt, immer auf den Einzelfall an.

Zurück zur Abmahnung:

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, als gewerblicher Händler Tickets zu verkaufen und dabei als "nur privater Händler" aufzutreten. Er erfülle demzufolge auch nicht die für Verkäufer verpflichtenden Informationspflichten, wie z.B.:

- Impressum

- Link zur OS-Streitschlichtungsplattform

Diese konkreten Verstöße werden auch abgemahnt. Darüber hinaus bestehen für gewerbliche Verkäufer auch noch zahlreiche weitere Informationspflichten, wie etwa die Belehrung über Sachmängelhaftung, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, etc.

Geltend gemachte Ansprüche:

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Zahlung eines pauschalen Betrages von 1.000,00 € für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten

Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?

Reagieren Sie bitte nicht selbst. Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Reaktionstipps:

- Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen

- Reagieren Sie nicht selbstständig

- Beachten Sie gesetzte Fristen

- Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de

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