Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Onlinehändler aufgepasst: Fehlender Link zur OS-Streitschlichtungsplattform kann Abmahnung bedeuten!

Einer unserer Mandanten, ein Onlinehändler, wurde kürzlich wegen eines fehlenden Links zur OS-Streitschlichtungsplattform von der Kanzlei Fareds im Auftrag der T. & D. Versand GbR abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

In der Abmahnung heißt es zunächst, dass zwischen unserem Mandanten und der T. & D. Versand GbR ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, weshalb Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auch abgemahnt werden könnten. Sodann heißt es, dass der T. & D. Versand GbR aufgefallen sei, dass innerhalb eines Online-Angebotes unseres Mandanten der Link zur OS-Streitschlichtungsplattform angeblich fehlen soll.

Seit Januar 2016 gilt eine EU-Verordnung, mit der eine Online-Streitbeilegungsplattform zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen eingerichtet wurde. Onlinehändler sind dazu verpflichtet, einen anklickbaren Link zu dieser OS-Streitschlichtungsplattfom in jedem Angebot anzugeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat 2018 entschieden:

"Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sind Unternehmer, die in der Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie die in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein."

Und weiter heißt es dort zu der Anklick-Funktion eines Links:

"Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt jedoch keinen „Link“ (...) dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus, nämlich dass die im Link angegeben Zielseite per Klick erreicht wird. Die Regelung (...) beschränkt sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen muss. Die Verordnung verlangt vielmehr, dass ein Link zur OS-Plattform eingestellt wird, der zudem für den Verbraucher auch leicht zugänglich sein muss." (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2019, 3 W 39/18)

Angeblich sei, so der Vorwurf der Abmahnung, kein Link im Angebot unseres Mandanten vorhanden gewesen. Dies sei Wettbewerbswidrig gem. §§ 3 II, 3a UWG. Daher wird unser Mandant aufgefordert,

- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und

- die Anwaltskosten für die Abmahnung i.H.v. 887,02 € zu erstatten.

Abmahnung erhalten - was tun?

Ganz unabhängig davon, ob die in einer Abmahnung gerügten Verstöße wirklich zutreffend sind oder nicht, sollte eine Abmahnung weder ignoriert, noch selbst beantwortet werden. Beides kann drastische Auswirkungen haben, da es dem Abmahner z.B. ermöglicht würde, gerichtliche Schritte einzuleiten. Schon aus Kostensicht sollte dies verhindert werden. Daher raten wir Abgemahnten dazu, bei Erhalt einer Abmahnung diese umgehend von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Unsere Kanzlei ist Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und unter anderem im Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert. Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung der Abmahnung, rufen Sie hierzu einfach an oder senden Sie eine E-Mail.

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