Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Markenrechtsverletzung an "IZIA" abgemahnt: Kanzlei CBH im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH

Die FAST Fashion Brands GmbH ist Hersteller von Bekleidungsstücken, Accessoires und Schuhe. Zugleich ist sie auch Markenrechtsinhaberin der Marke "IZIA", die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302015048634 eingetragen ist. Wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung an dieser Marke wurde einer unserer Mandanten kürzlich von der Kanzlei CBH abgemahnt.

Konkret wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, im Internet Bekleidungsstücke, die mit dem Zeichen "IZIA" versehen gewesen sein sollen, zum Kauf angeboten zu haben. Eine hierfür erforderliche Genehmigung der FAST Fashion Brands GmbH habe nicht vorgelegen. Auch handele es sich nicht um Ware, die von der FAST Fashion Brands GmbH selbst in den Verkehr gebracht worden sei. Dies sei eine Markenverletzung i.S.d. § 14 II Nr. 1, III Nr. 1 Markengesetz.

Wegen dieser vermeintlichen Markenrechtsverletzung wird unsere Mandantschaft dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In der Abmahnung selbst werden weitere Ansprüche nicht geltend gemacht. Der Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, bei deren Unterzeichnung sich unsere Mandantschaft dazu verpflichtet hätte, die Anwaltskosten, die der FAST Fashion Brands GmbH für die Beauftragung der CBH Rechtsanwälte entstanden sind zu erstatten. Die Berechnung wird anhand eines Gegenstandswertes von 50.000,00 € vorgenommen. Zudem beinhaltet die vorformulierte Unterlassungserklärung eine Schadensersatzverpflichtung.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Erst kürzlich hat der BGH zur Verwendung von Modellbezeichnungen und etwaigen Markenrechtsverletzung entschieden (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az.: I ZR 195/17).

Es dreht sich um die Frage, inwieweit die sogenannte originäre Herkunftsfunktion der Marke überhaupt beeinträchtigt wird. Unter der Herkunftsfunktion versteht man die Geeignetheit der Verwendung der Bezeichnung im Einzelfall dahingehend, inwieweit diese auf das dahinterstehende Unternehmen hinweisen kann oder nicht.

Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass auch die sogenannten Kennzeichnungsgewohnheiten in dem entsprechenden Angebotssektor herangezogen werden müssen. Es kommt also nicht nur darauf an, ob das Zeichen für sich gesehen unterscheidungskräftig ist. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit das Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis auf ein entsprechendes Unternehmen Rückschlüsse zulässt. Wird nämlich nach der Rechtsprechung die Herkunftsfunktion eines Kennzeichens nicht verletzt, liegt bereits keine markenmäßige Verwendung, und damit auch keine Markenrechtsverletzung vor. Handelt es sich daher nach den Auslegungsgrundsätzen um eine reine Modellbezeichnung, so liegt in der Sache keine Markenrechtsverletzung vor.

Ob die Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung vorliegen oder nicht, kann nur im Einzelfall gesagt werden. Jede Abmahnung ist individuell und basiert auf einem einzigartigen Sachverhalt. Eine pauschale Aussage kann daher nicht getroffen werden. Wir verfügen in unserer Kanzlei aber aufgrund der Vertretung zahlreicher Mandanten, die eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung erhielten, über einschlägige Erfahrungen. Zudem sind die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und daher auf das Markenrecht hoch spezialisiert.

Abmahnung - was tun?

Sollten auch Sie eine Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH oder eines anderen Unternehmens aus dem Markenrecht oder auch dem Wettbewerbsrecht erhalten haben, stehen wir Ihnen mit unserer Hilfe bundesweit zur Verfügung. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Gerne unterbreiten wir Ihnen sodann natürlich auch ein Angebot für eine außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung.

Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir melden uns im Regelfall am gleichen Tage noch bei Ihnen zurück.

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