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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Filesharing-Abmahnung Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment

Unsere Fachanwaltskanzlei bearbeitet regelmäßig Mandate, in denen Internetusern eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines Filesharing-Portals vorgeworfen wird. Unter "Filesharing" ist der Down- und gleichzeitige Upload urheberrechtlich geschützter Werke zu verstehen. Rechteinhaber machen nach Entdeckung derartiger Vorgänge regelmäßig Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in einer Abmahnung geltend.

So geschah es auch unserem Mandanten in einer aktuellen Angelegenheit. Kürzlich erhielt dieser ein Schreiben der Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, die im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. aus den USA tätig wird. In dem Schreiben, dass mit "Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" überschrieben ist werden die genannten Ansprüche geltend gemacht. Konkret wird unserem Mandanten vorgeworfen, das Filmwerk "Shazam!" über das Filesharing-Protokoll "bittorent" angeboten zu haben. Aufgrund des Einsatzes eines Peer-to-Peer Forensic Systems sei die IP-Adresse unseres Mandanten zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung festgestellt worden. Anhand dieser IP-Adresse habe man sodann von dem Internetprovider unseres Mandanten (z.B. Telekom, Unitymedia, Vodafone, Kabel Deutschland, etc.) seine Adresse erfahren.

In der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, durch die Vervielfältigung nach § 16 UrhG und die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG die Urheberrechte der Warner Bros. Entertainment Inc. verletzt zu haben. Aufgrund dieser angeblichen Rechtsverletzung werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

- Unterlassungsanspruch, zu erfüllen durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Schadensersatzanspruch, zu erfüllen durch Zahlung von 700 €

- Erstattung der Rechtsanwaltskosten, zu erfüllen durch Zahlung von 215 €

Damit beträgt der geforderte Gesamtbetrag 915,00 €.

Wie sollte bei Erhalt einer Abmahnung reagiert werden?

Unsere tägliche Anwaltspraxis zeigt uns, dass Mandanten oftmals verunsichert sind. Ein grundsätzlicher Rat ist, dass die denkbare schlechteste Alternative die reine Untätigkeit ist. Reagiert man auf eine Abmahnung nämlich gar nicht, drohen schnell teure einstweilige Verfügungen, durch die der Abgemahnte gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet wird. In den meisten Fällen stehen mehrere Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bzw. gegen die geltend gemachten Kosten zur Verfügung. Näheres richtet sich naturgemäß nach dem exakten Umständen des Einzelfalls. Wurde die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung selbst oder durch einen Dritten begangen? Wurde die Person, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ordnungsgemäß belehrt? Vorderstes Ziel der anwaltlichen Beratung sollte jedenfalls sein, die geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Abgemahnten herunterzuhandeln. Selbstverständlich sind auch Fälle denkbar, in denen eine Haftung ganz ausscheidet. Wichtig ist hier die einzelne Abmahnung und der tatsächliche Hergang.

Grundsätzlich sind bei Erhalt einer Abmahnung zunächst folgende Punkte zu beachten:

  1. Notieren Sie sich die in der Abmahnung gesetzten Fristen!
  2. Nehmen Sie keinen telefonischen oder persönlich Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf!
  3. Holen Sie rechtlichen Rat ein, bleiben Sie nicht untätig!
  4. Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung und zahlen Sie ohne Überprüfung keinerlei Beträge!

Gerne können Sie nach Erhalt einer Abmahnung unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch nehmen. Rufen Sie uns dazu einfach an oder senden Sie eine E-Mail. Wir helfen Ihnen kompetent im gesamten Bundesgebiet weiter.

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