Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Markenrechtsverletzung am BVB-Logo in Online-Angebot

Weil unser Mandant im Internet Eintrittskarten und Hotelübernachtungen für Spiele des Bundesligavereins Borussia Dortmund angeboten haben soll und hierbei das Logo des BVB zur Bewerbung verwendet haben soll, wurde er nun von der BVB Merchandising GmbH, einer Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA markenrechtlich abgemahnt. Die abmahnende Kanzlei Dres. Lohner Fischer Igwecks & Collegen rügt Marken- und Wettbewerbsverletzungen und fordert unseren Mandanten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Verwendung des Logos des BVB, das zugleich eine geschützte Marke der BVB Merchandising GmbH ist, sei nur bei Bestehen eines Lizenzvertrages gestattet. Da ein solcher in diesem Fall nicht vorliege, stelle die Verwendung des Logos eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 MarkenG dar. Darüber hinaus sei dies auch eine Rufausbeutung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, die gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig sei.

Wegen der vermeintlichen Rechtsverletzungen stehe der BVB Merchandising GmbH ein Unterlassungsanspruch zu. Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser soll sich unser Mandant dazu verpflichten, die gerügten Rechtsverletzungen künftig nicht mehr zu begehen. Für den Fall eines Verstoßes müsste eine Vertragsstrafe an die BVB Merchandising GmbH gezahlt werden. Außerdem wird ein Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Letzterer werden mit 2.354,80 € beziffert.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Es handelt sich hier um eine klassische markenrechtliche Abmahnung. Markenrechtsstreitigkeiten nehmen nach unserer täglichen Praxiserfahrung mehr und mehr zu. Gerade bei dem Vorwurf einer solchen Markenrechtsverletzung stehen besonders die wirtschaftlichen Aspekte im Vordergrund. Dies liegt daran, dass Streitwerte in markenrechtlichen Angelegenheiten oftmals sehr hoch sind. Dies schlägt sich, wie der vorliegende Fall zeigt, auch im geforderten Anwaltshonorar nieder. Die erfolgreiche Verteidigung gegen eine markenrechtliche Abmahnung richtet sich, wie immer, nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Mögliche Ansatzpunkte sind z.B. das Nichtvorliegen von Handeln im geschäftlichen Verkehr. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist, das Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Rein privates Handeln, wie beispielsweise die Bestellung von markenrechtswidrigen Waren im Internet für den persönlichen Gebrauch, kann grundsätzlich und im Regelfall keine Markenrechtsverletzung sein. Es können hier zwar andere Schutzrechte, wie z.B. das Urheberrecht verletzt sein, eine Markenrechtsverletzung stellt dies jedoch gerade nicht dar. Ein weiterer möglicher Ansatzpunkt ist der Einwand der Markenerschöpfung. Dies bedeutet, dass der Markenrechtsinhaber nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke für solche Waren zu benutzen, die von ihm selbst in den Verkehr gebracht worden sind. Außerdem kann der sogenannte Nichtbenutzungseinwand oder der Einwand der Verwendung des Kennzeichens als rein beschreibende Angabe erhoben werden. Das exakte erfolgreiche Vorgehen richtet sich, wie bereits erwähnt, nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt.

Sofern Sie daher ebenfalls eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Markenrecht erhalten haben, zögern Sie bitte nicht, unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz zu kontaktieren. Wir sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert und konnten bereits zahlreichen Mandanten in den vergangenen Jahren erfolgreich weiterhelfen. Jeder Fall ist einzigartig. Wir prüfen Ihren Fall umfassend und erläutern Ihnen die möglichen Angriffspunkte. Diese reichen, je nach Sachverhalt, von der vollständigen Zurückweisung aller Ansprüche bis zur vergleichsweisen Erledigung bei Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die einer Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung sollte hingegen im Regelfall nicht abgegeben werden. Derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oftmals vorteilhaft für den Abmahner formuliert und können ein Schuldeingeständnis darstellen. Aus den genannten Gründen ist zudem eine vorherige Überprüfung der Angelegenheit durch einen spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten. Wenn Sie ebenfalls abgemahnt worden sind, kontaktieren Sie uns gerne. Sie erreichen uns per E-Mail oder Telefon. Unsere Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenlos. Wir vertreten ihre Interessen im gesamten Bundesgebiet.

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