Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Berechtigungsanfrage BVB Merchandising GmbH - was tun?

Weil unser Mandant über eBay einen Aufkleber zum Kauf angeboten haben soll, der mit dem Wort "BVB" versehen und beworben sei, wurde er kürzlich von der Rechtsanwaltskanzlei Dres. Lohner Fischer Igwecks & Collegen im Auftrag der Markeninhaberin BVB Merchandising GmbH angeschrieben. Das Schreiben stellt keine Abmahnung, sondern eine Berechtigungsanfrage dar.

In der Berechtigungsanfrage heißt es, dass die Bezeichnungen "BVB" und "BVB 09" nicht nur von überragender Verkehrsgeltung und Bekanntheit seien, sondern auch eingetragene und geschützte Marken der BVB Merchandising GmbH seien. Die BVB Merchandising GmbH habe kürzlich erfahren, dass unser Mandant über eBay entsprechende Aufkleber zum Kauf anbieten, die nicht aus dem Repertoire der BVB Merchandising GmbH stammen sollen. Die Aufkleber seien anscheinend keine von der Markeninhaberin selbst in den Verkehr gebrachte Artikel. Da die Bewerbung von Produkten mit Markennamen nur dem Markeninhaber vorbehalten ist, bzw. auch dritte Personen derartige Produkte, die vom Markeninhaber selbst in den Verkehr gebracht worden sind, mit der Marke bewerben dürfen - dies hier aber nicht einschlägig sei - liege unter Umständen eine Markenrechtsverletzung vor.

Wichtig: Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um eine Abmahnung, da keine Ansprüche geltend gemacht werden. Weder wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, noch die Übernahme der entstandenen Anwaltskosten. Das Schreiben stellt vielmehr eine Berechtigungsanfrage dar. Daran schließt sich die Frage an, was dies eigentlich ist.

Bei einer Berechtigungsanfrage handelt es sich gewissermaßen um eine "Vorstufe zur Abmahnung". Es werden in einer Berechtigungsanfrage noch keine Ansprüche geltend gemacht, vielmehr dient eine Berechtigungsanfrage meist lediglich der Vorbereitung einer Abmahnung. In Fällen, in denen der Sachverhalt nicht völlig klar ist, kann vor Ausspruch einer Abmahnung zuerst eine Berechtigungsanfrage verschickt werden. Nach Erhalt eine Berechtigungsanfrage ist es sodann von entscheidender Bedeutung, zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser sollte die vorgeworfene Rechtsverletzung prüfen. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, kann durch die richtige Reaktion u.U. viel Geld gespart werden. In dem Fall, dass eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, besteht die Möglichkeit, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Dies würde dazu führen, dass der Hauptanspruch (der Unterlassungsanspruch) vor Ausspruch einer Abmahnung bereits erfüllt ist. Die Folge wäre, dass hierfür keine Anwaltskosten von der BVB Merchandising GmbH mehr erstattet verlangt werden könnten. Anwaltskosten machen einen beträchtlichen Anteil der Kosten einer Abmahnung aus. Sollte sich hingegen herausstellen, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, muss dies der gegnerischen Kanzlei erklärt werden. So kann unter Umständen verhindert werden, dass eine Abmahnung ausgesprochen wird. Unsere Kanzlei hat in der Vergangenheit zahlreichen Mandanten, die eine Berechtigungsanfrage erhalten hatten, erfolgreich weiterhelfen können. Wir legen dabei besonderen Wert auf die spezialisierte Beratung im Einzelfall, persönliche und enge Zusammenarbeit, eine unkomplizierte Abwicklung des Mandats, ein faires und transparentes Pauschalhonorar sowie eine Vertretung von Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Um eine kostenlose Ersteinschätzung ihres Falles zu erhalten, können Sie uns gerne per E-Mail oder Telefon kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall kurz und geben Ihnen eine erste Einschätzung, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Im Falle einer Beauftragung erfolgt dies zum fairen und transparenten Pauschalpreis. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir die Abwicklung mit Ihrer Versicherung. Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen in unserer Kanzlei erfahren Sie auf unserem Abmahnblog oder auf unserer Homepage.

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