Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. fordert Vertragsstrafe von 10.000 Euro

Weil er gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen haben soll, verlangt der Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. nun von einem unserer Mandanten die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 Euro.

Wegen angeblicher Wettbewerbsrechtsverletzungen war unser Mandant zuvor von dem Verband abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Dies geschah sodann auch. Nun soll unser Mandant gegen die von ihm abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zweifach verstoßen haben und dafür eine Gesamt-Vertragsstrafe von 10.000 € bezahlen.

Konkret geht es darum, dass unser Mandant angeblich im nicht mehr nur rein privaten Umfang Kraftfahrzeuge zum Kauf angeboten haben soll, bzw. tatsächlich verkauft haben soll. Daher hatte der Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. unseren Mandanten auch abgemahnt. Er verlangte seinerzeit, dass unser Mandant - wenn er im gewerblichen Umfang Kraftfahrzeuge veräußert - auch die für gewerbliche Händler geltenden Vorschriften beachtet und einhält. Da unser Mandant nach der Abgabe der Unterlassungserklärung nunmehr - angeblich - im gewerblichen Umfang Autos verkauft habe, ohne als tatsächlich gewerblicher Händler hierbei aufzutreten, liege ein Verstoß gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vor. Demzufolge macht der Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. eine Vertragsstrafe geltend, die bei tatsächlichem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung auch wirklich gezahlt werden müsste. Der Verband setzt hierfür einen Betrag von 10.000,00 Euro fest.

Warum wird überhaupt eine Vertragsstrafe gefordert?

Eine Unterlassungserklärung, die strafbewehrt abgegeben wurde, beinhaltet immer zugleich die Verpflichtung, für den Fall eines Verstoßes eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Häufig finden sich in vorformulierten Unterlassungserklärungen eine pauschale Vertragsstrafenregelung, wie z.B. 5.001 €. Derartige Unterlassungserklärungen sollten jedoch nicht abgegeben werden. Im Falle einer Abmahnung sollte allenfalls nur eine modifizierte Unterlassungserklärung unter Anwendung des „Hamburger Brauchs“ abgegeben werden. Hierbei können Vertragsstrafen nach individueller, verstoßbezogener Festsetzung ggf. durch ein Gericht auf ihre Höhe hin überprüft werden. Das heißt: „hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.“

Muss die Vertragsstrafe jetzt tatsächlich gezahlt werden?

Dies hängt natürlich von jedem Einzelfall ab und kann generell nicht gesagt werden. Grundsätzlich gilt aber: Ob ein Unterlassungsvertrag, der die Grundvoraussetzung für die Forderung einer Vertragsstrafe ist, überhaupt wirksam zustande gekommen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Wir prüfen den Fall unseres Mandanten sehr gründlich und mit unserer vollen Kompetenz und Erfahrung als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Auch, wenn keine Unterlassungserklärung nach dem "Hamburger Brauch" abgegeben werden sollte, bestehen durchaus noch Möglichkeiten der Reduzierung des geforderten Betrages. Natürlich muss aber auch gesagt werden, dass die rechtliche Ausgangslage sich hier als schwieriger erachtet. Bei der Forderung einer Vertragsstrafe sollte diese insofern nicht "blind" gezahlt werden, sondern zunächst der gesamte Fall von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden.

Sofern Sie ebenfalls eine Vertragsstrafenforderung erhalten haben:

- zahlen Sie nicht sofort,

- beachten Sie Fristen und

- kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt!

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

- unterzeichnen Sie bitte keine Dokumente und leisten keine Zahlungen,

- ignorieren Sie das Schreiben auf keinen Fall, sondern

- beauftragen einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung.

So kann Ihre optimale Vertretung gewährleistet werden und Sie gelangen nicht in die Gefahr, derart hohen Vertragsstrafenforderungen ausgesetzt zu sein. Wir stehen Ihnen mit unserer Kompetent als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz im gesamten Bundesgebiet gerne zur Verfügung. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung. Rufen Sie einfach an oder senden Sie eine E-Mail.

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