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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb f.d. selbst. gewerbl. Mittelstand e.V. erhalten?

Wegen einer vermeintlichen Wettbewerbsverletzung wurde einer unserer Mandanten jüngtst von dem Verein "Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V." (AGW) abgemahnt. In der Abmahnung geht es um vermeintliche Rechtsverstöße auf der Plattform Immobilienscout24.

Unsere Mandantin bietet auf Immobilienscout24 unter anderem ein Einfamilienhaus zum Kauf an. In diesem Angebot will der Verein AGW diverse Rechtsverletzungen entdeckt haben und verlangt daher nun die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei dem Verein AGW handelt es sich um einen Wettbewerbsverband, der nach eigener Aussage Wettbewerbsverletzungen selbständig abmahnen und die hieraus folgenden Ansprüche auch selbständig vor Gericht einklagen kann.

Konkret soll unsere Mandantin folgende Rechtsverletzungen begangen haben:

- Fehlendes Impressum

- Falsche Nennung der Aufsichtsbehörde

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, zu deren Unterzeichnung unsere Mandantin aufgefordert wird. Diese vorformulierte Unterlassungserklärung stellt ein Schuldeingeständnis dar und beinhaltet eine pauschale Vertragsstrafe für den Falle eines Verstoßes i.H.v. 3.000,00 €.

Zu den einzelenen angeblichen Rechtsverletzungen:

1. Impressum

Unsere Mandantin trete, so der Verein AGW, in Immobilienscout24 als gewerbliche Händlerin auf. Demzufolge habe sie auch die für gewerbliche Händler geltenden Rechtsvoschriften zu beachten. Unter anderem müsse sie ein Impressum vorhalten. Dies gelte unabhängig davon, ob unsere Mandantin tatsächlich als private oder gewerbliche Händlerin angemeldet sei.

Ab wann gilt man als gewerblicher Händler?

Diese Frage ist schwer eindeutig zu beantworten, da es zahlreiche und zum Teil von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien gibt, die bei einer Eingruppierung in die eine oder andere Seite zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gilt: Gewerblich handelt, wer eine

- selbständige,

- planvolle,

- auf gewisse Dauer angelegte,

- wirtschaftliche Tätigkeit

- entgeltlich am Markt anbietet.

Die exakte Eingruppierung unterscheidet sich zum Teil je nach zuständigem Gericht, berücksichtigt wird z.B. die Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte. Folgende Gerichte bejahten eine gewerbliche Tätigkeit:

- 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin)

- Anbieten von gleichartigen Waren in verschiedenen Größen (LG Hannover)

- Vorhalten von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In der uns nun vorgelegten Abmahnung heißt es, aufgrund der oben genannten Kriterien sei unsere Mandantin als gewerblicher Händler einzustufen. Da sie die für gewerbliche Händler geltenden Informationspflichten nicht erfülle, stelle dies einen Wettbewerbsverstoß dar und sei zu unterlassen.

Welche Pflichten hat ein gewerblicher Händler z.B. im Gegensatz zu einem privaten Händler zum Beispiel zu erfüllen?

gewerblicher Händler privater Händler
- Gewährleistung 2 Jahre (Neuware)

- Gewährleistung bei Gebrauchtwaren

- Beweislastumkehr bei Gewährleistung

- Widerrufsrecht vorgeschrieben

- Umsatzsteuerausweis (außer Kleinunternehmer)

- nahezu kein Haftungsausschluss möglich

- Pflichtangaben, wie z.B. Aufsichtsbehörde

- Ggf. Pflichtmitgliedschaft in Handelskammer

- Ggf. Pflichtversicherungen

- kein Widerrufsrecht nötig

- Haftungsausschluss möglich

Diese Aufzählung ist genereller Natur und nicht abschließend. Sie zeigt aber eindrucksvoll, dass den privaten Verkäufer weitaus weniger Pflichten treffen, als den gewerblichen.

2. Aufsichtsbehörde

Außerdem habe unsere Mandantin innerhalb des Impressums die für sie zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Dies sei jedoch nicht geschehen, bzw. die vorhandene Angabe sei falsch. Beide angeblichen Rechtsverstöße seien irreführend und daher wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3a, 8 III UWG, §§ 2 I, 3 I UKlaG.

Forderungen:

Wegen der vermeintlichen Rechtsverletzungen wird unsere Mandantin aufgefordert,

- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. oben) und

- Kosten für die Abmahnung i.H.v. 152,32 € zu erstatten.

Was Sie tun sollten:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage des AGW e.V. oder eines anderen Wettbewerbsverbandes oder Konkurrenten erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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