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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung: Datenschutzerklärung aus AdSimple Generator - Quellenhinweis entfernt

Eine nicht ganz gewöhnliche Abmahnung der Rechtsanwälte Kuntze, Mayer & Beyer aus München im Auftrag der AdSimple GmbH aus Gänserndorf in Österreich liegt aktuell auf unserem Kanzleischreibtisch. In der Abmahnung geht es um eine angebliche Urheberrechtsverletzung an einer DSGVO-Datenschutzerklärung.

Die österreichische AdSimple G.m.b.H. (Geschäftsführer: Andreas Ostheimer und Gernot Papouschek) bietet im Internet einen sogenannten "Generator" für Datenschutzerklärungen an. Hintergrund: Nach dem Inkrafttreten der DSGVO war es nötig, eine neue Datenschutzerklärung auf Webseiten & Co. einzupflegen. Hierzu gibt es im Internet diverse Angebote von "Generatoren", die nach Eingabe von persönlichen Daten eine "individuelle" Datenschutzerklärung automatisiert erzeugen. Die Textbausteine, die in dem AdSimple-Generator verwendet werden, sind laut Abmahnung von Geschäftsführer Herr Andreas Ostheimer persönlich erstellt worden. Sie sind - so schreiben es die Rechtsanwälte der AdSimple GmbH - urheberrechtlich geschützt. Auf der Webseite der AdSimple GmbH würde die fertig erzeugte Datenschutzerklärung nur unter der Bedingung zur kostenfreien Verwendung durch den Nutzer angeboten, dass die Quellenangabe am Ende der Datenschutzerklärung erhalten bleibe. Diese lautet:

"Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von adsimple.de in Kooperation mit Link-Kooperationspartnern"

Unser Mandant soll über die Webseite der AdSimple GmbH eine eigene Datenschutzerklärung generiert haben und dann beim Einbinden auf seiner Webseite diese Quellenangabe entfernt haben. Dadurch sei das ihm eingeräumte Nutzungsrecht erloschen. Daher liege eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 16, 17, 19a UrhG vor. Außerdem habe unser Mandant durch die Nutzung des Generators einen Vertrag mit der AdSimple GmbH geschlossen und durch das Entfernen der Quellenangabe auch gegen diesen Vertrag verstoßen. Zudem liege darin auch eine unlautere geschäftliche Handlung, also ein Wettbewerbsverstoß gem. § 3 UWG.

Geltend gemachte Ansprüche:

Infolge der vermeintlichen Rechtsverletzungen fordern die Anwälte Kuntze, Mayer & Beyer von unserem Mandanten folgendes

- Sofortige Einfügung der Quellenbezeichnung inkl. Verlinkung oder sofortige Entfernung der Datenschutzerklärung

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Auskunft über das Ausmaß der Nutzung der Datenschutzerklärung

- Schadensersatz

- Erstattung der Anwaltskosten

Hinsichtlich der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist zu sagen, dass diese ein rechtsverbindliches Dokument darstellt, in dem unser Mandant versprechen würde, in Zukunft keine weitere (angebliche) Urheberrechtsverletzung zu begehen. Für den Fall eines Verstoßes hiergegen müsste er eine Vertragsstrafe an die AdSimple GmbH zahlen. Die geltend gemachte Kostenforderung (Schadensersatz und Anwaltskosten) beträgt insgesamt 2.659,00 €. In der Abmahnung wird jedoch ein "Angebot zur gütlichen Einigung" gemacht: Wenn unser Mandant die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe und insgesamt 1.500,00 € zahle, habe sich die Angelegenheit erledigt.

​Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Wir sind als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht auf dem Gebiet des Urheberrechts hoch spezialisiert. Zu der konkreten Abmahnung ist zu sagen: Gerügt wird hier die Verletzung von angeblichen Urheberrechten an dem Text einer Datenschutzerklärung. Dies setzt zumindest voraus, dass eine solche Datenschutzerklärung, in der es um rechtliche Hinweispflichten geht, überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Gesetzestexte sind nicht urheberrechtlich geschützt. Bei literarischen Werken, wie z.B. Romanen wird man im Regelfall Urheberrechtsschutz anerkennen müssen. Gebrauchstexte haben aber regelmäßig keinen Urheberrechtsschutz. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Rechtslage nicht eindeutig. Diese können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Es hängt aber immer vom Einzelfall ab, ob Urheberrechtsschutz gegeben ist, oder nicht.

Personen, die eine Abmahnung wie die der vorliegenden Art erhalten haben, sollten zunächst einmal Ruhe bewahren und insbesondere gesetzte Fristen beachten. Verfallen Sie bitte nicht im Panik. Zahlen Sie auch keine geforderten Beträge und unterzeichnen Sie keine Dokumente. Vielmehr sollten Sie Ihren persönlichen Fall von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht überprüfen lassen und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen.

Bei einer eigenständigen Reaktion auf eine Abmahnung können schnell Fehler unterlaufen. Oftmals sind vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen einer Abmahnung bereits beigefügt. Diese können jedoch ein Schuldeingeständnis darstellen oder zu weit gefasst sein. Zudem sind die geforderten Kosten nach unserer Erfahrung oftmals zu hoch.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Sie profitieren von unserer spezialisierten und persönlichen Beratung, Kostentransparenz von Anfang an, einer bundesweiten Vertretung und einer unkomplizierten Abwicklung des Mandates.

Für eine kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Sie können uns alternativ auch die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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