Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Waldorf Frommer Abmahnung wegen Bildnutzung (Urheber: Alfred Molon)

Einer unserer Mandanten wurde kürzlich von der Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Frommer abgemahnt, weil er angeblich die Urheberrechte des Fotografen Alfred Molon verletzt haben soll.

Bei Herrn Molon handelt es sich laut Abmahnung um einen renommierten, international tätigen Fotografen, der das von ihm geschaffene Bildmaterial weltweit vermarktet. Unter anderem fotografiert er bekannte europäische Sehenswürdigkeiten. An einem derartigen Foto, das ebenfalls eine europäische Sehenswürdigkeit zeigt, soll unser Mandant - so der Vorwurf - eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Konkret soll er das entsprechende Foto auf seiner eigenen Webseite ohne Vorliegen einer hierzu erforderlichen Lizenz verwendet haben. Die Verwendung des entsprechenden Fotos sei ohne Zustimmung von Herrn Molon nicht gestattet. Jede Nutzung seiner Bilder benötige eine Lizenzvereinbarung.

Daher stelle sich die Nutzung als rechtsverletztend dar. Sie sei eine unzulässige Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Aufgrund dieser vermeintlichen Rechtsverletzungen werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

- Unterlassungsanspruch

- Auskunftsanspruch

- Aufwendungsersatzanspruch

- Schadensersatzanspruch

Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser soll er sich dazu verpflichten, künftig keine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Herrn Molon zu begehen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen müsste eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Für den Unterlassungsanspruch sei es unerheblich, ob unser Mandant das Bild selbst auf seine Webseite gesetzt hat, oder nicht.

Daneben soll unser Mandant Auskunft darüber erteilen, woher das Bild stammt und wie umfangreich er es genutzt hat. Dieser Auskunftsanspruch dient dazu, im weiteren Verlauf einen konkreten Schadensersatzbetrag beziffern zu können! Erst danach werden zudem Rechtsanwaltskosten berechnet, zu dessen Erstattung der Abgemahnte regelmäßig auch aufgefordert wird!

RA Heidicker informiert zum Thema Verwendung fremder Fotos im Internet:

Wichtig: Wir als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht haben die Erfahrung gemacht, dass geforderte Beträge in den darauffolgenden Schreiben oft beträchtlich sind und nach unserer Auffassung völlig überhöht. So haben wir bereits auch gegen Abmahnungen gleicher Art verteidigt, die durch große Bildagenturen über die Kanzlei Waldorf Frommer ausgesprochen wurden. Regelmäßig wurden dabei bei der Verwendung von zwei Bildern Gegenstandswerte von 25.000 € geltend gemacht, aus denen sich sodann die Anwaltskosten berechnen. Eine solche Abmahnung sollte daher unbedingt auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Dies gilt besonders im Hinblick auf die regelmäßig im zweiten Schreiben geltend gemachten Schadensersatzbeträge. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beraten. Es bestehen verschiedene taktische Möglichkeiten der Vorgehensweise. Ignorieren Sie die Abmahnung jedoch auf keinen Fall. Beachten Sie bitte auch die wichtige Regel, sich nicht selbst telefonisch oder schriftlich mit dem Abmahner in Verbindung zu setzen.

Verhaltenstipps bei Erhalt einer Abmahnung

Bleiben Sie zunächst ruhig, suchen sie fachkundigen Rat und notieren sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen. Halten Sie sich unbedingt an diese! Unterschreiben sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Oft sind etwaige geltend gemachte Schadensersatzansprüche zu hoch angesetzt oder vorformulierte Unterlassungserklärungen zu umfangreich formuliert. Hinsichtlich geforderter Kosten können diese nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes oft gedrückt werden. Bleiben Sie keineswegs untätig, da ansonsten kostenträchtige Einstweilige Verfügungen drohen könnten.

Sollten Sie Adressat einer Abmahnung geworden sein oder sind Ihre Urheberrechte durch einen Dritten verletzt worden, so steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit bei Fragen bundesweit gerne zur Seite. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und hat bereits eine hohe vierstellige Anzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen berarbeitet. Eine erfolgreiche Verteidigung oder auch eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen setzt Spezialwissen voraus. Häufig sind es die Kleinigkeiten, auf die es ankommt. Diese zu erkennen und für den eigenen Mandanten zu nutzen ist die Leidenschaft von Rechtsanwalt Heidicker.

Nutzen Sie bei Erhalt einer Abmahnung unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns an.

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