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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Wettbewerbszentrale wegen fehlender Eintragung in Handwerksrolle | Maler und Verputzer

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Dortmund) liegt uns aktuell zur Bearbeitung und Verteidigung vor. Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, handwerkliche Dienstleistungen anzubieten, ohne in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein. Dies sei wettbewerbswidrig.

Bei der Handwerksrolle handelt es sich um ein Verzeichnis, in das sich Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke eintragen müssen. Die Eintragungspflicht besteht für eine hohe Zahl von handwerklichen Berufen. Nachfolgend listen wir einige wenige wichtige Berufe auf, für die die Eintragungspflicht gilt:

  • Augenoptiker
  • Bäcker
  • Dachdecker
  • Fotograf
  • Friseur
  • Konditor
  • Kosmetiker
  • Maler / Lackierer
  • Maurer

Konsequenzen einer Nichteintragung:

Eine Nichteintragung in die Handwerksrolle hat zur Folge, dass die erbrachten Dienstleistungen einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit darstellen können. Außerdem ist die Nichteintragung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.

Eine weitere Konsequenz der Nichteintragung kann eine Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Wettbewerbsverband (wie z.B. der Wettbewerbszentrale) sein. Grund: Nach §§ 3a i.V.m. 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HwO und § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer ohne erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle für derartige Dienstleistungen wirbt. Wer nämlich für ein zulassungspflichtigtes, in die Handwerksrolle einzutragendes Handwerk wirbt, ohne selbst in diese eingetragen zu sein, verstößt gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Wird sodann diese Tätigkeit auch noch beworben, kann darin zusätzlich eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 3 UWG liegen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte schon 1992 einen Fall zu entscheiden, in dem der beklagte Handwerker zwar in der Handwerksrolle eingetragen war, aber für ein anderes Handwerk. Der BGH sagte dazu:

"Die Werbung eines Handwerksbetriebs für eine handwerkliche Tätigkeit, die dem Tätigkeitsbereich verschiedene Handwerke unterfällt, ist irreführend i. S. des § 3, wenn dabei nicht deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen wird, daß die beworbene Leistung ausschließlich für und im Zusammenhang mit der vom werbenden Handwerker erledigten Tätigkeit angeboten wird." (BGH, Urteil vom 29.10.1992, Aktenzeichen: I ZR 306/90).

Abmahnung der Wettbewerbszentrale:

Mit dem Vorwurf, nicht in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und dennoch für eine eintragungspflichtige Tätigkeit zu werben, wurde einer unserer Mandanten kürzlich von der Wettbewerbszentrale (Büro Dortmund) abgemahnt. Ihm wird vorgeworfen, eine Handwerksleistung anzubieten, die dem Maler- und Lackiererhandwerk unterfalle und daher nur von entsprechend eingetragenen Handwerkern angeboten werden dürfe. Die Werbung für diese Handwerksleistungen befänden sich auf dem Auto unseres Mandanten. Der Wettbewerbszentrale würden Fotos des Autos unseres Mandanten vorliegen, die die entsprechend (angeblich unzulässige) Werbung zeige. Da die Werbung für derartige Dienstleistungen (siehe oben) wettbewerbswidrig sei, macht die Wettbewerbszentrale in der Abmahnung Ansprüche geltend.

Geltend gemachte Ansprüche:

  • Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von pauschal 299,60 Euro

Zu der Unterlassungserklärung ist zu sagen: Dies ist ein rechtsverbindliches Dokument. Wird es unterschrieben, verpflichtet sich der Unterzeichnende dazu, eine bestimmte Handlung (hier: die konkret beanstandete Werbung) in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung müsste unser Mandant eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 € an die Wettbewerbszentrale (pro Verstoß) zahlen.

Vorsicht: Wir raten davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafe zu unterzeichnen. Diese können den Unterzeichner unangemessen benachteiligen und außerdem ein Schuldeingeständnis darstellen.

Was tun bei einer Abmahnung?

Wenn Sie ebenfalls abgemahnt wurden, sollte Sie in erster Linie Ruhe bewahren. Bitte unterschreiben Sie keine Dokumente und leisten auch keine Zahlungen. Achten Sie aber unbedingt auf die gesetzten Fristen. Nach deren Ablauf könnte die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten, was es zu vermeiden gilt. Bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht kommt es einerseits auf die exakten Einzelfallumstände an, die Sie gemeinsam mit einem spezialisierten Rechtsanwalt erarbeiten sollten. Zum anderen ist von entscheidender Bedeutung, spezialisierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich bei dem Wettbewerbsrecht um ein Spezialgebiet. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker kennt sich als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts bestens aus und steht Ihnen kompetent im gesamten Bundesgebiet zur Seite.

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