Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Grundpreisangabe fehlt? Abmahnung der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft für Andreas Gerstenkorn

Weil in einem Angebot im Onlineshop unseres Mandanten die Grundpreisangabe gefehlt haben soll, wurde er kürzlich von der Leipziger Rechtsanwaltsgesellschaft ITB (Internet Technology and Business Law) im Auftrag von Herrn Andreas Gerstenkorn abgemahnt. Unser Mandant soll eine Unterlassungserklärung abgeben und 1.242,84 € zahlen.

Im Abmahnschreiben heißt es, unser Mandant stehe mit seinem Onlineshop in einem Wettbewerbsverhältnis zu Herr Andreas Gerstenkorn, der u.a. über eBay diverse Produkte zum Kauf anbiete. Herr Gerstenkorn sei aufgefallen, dass in einem der Angebote unseres Mandanten die Grundpreisangabe gefehlt habe. Dies sei ein Gesetzesverstoß und zudem wettbewerbswidrig. Daher fordert Herr Gerstenkorn, vertreten durch die ITB Anwälte, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Schadensersatz.

Was ist überhaupt eine Grundpreisangabe?

Die Preisangabenverordnung schreibt unter anderem vor, dass bei Waren, welche in Fertigpackungen angeboten werden, neben dem Produktpreis auch der Endpreis je Mengeneinheit angegeben werden muss (= "Grundpreis"). Wird also zum Beispiel eine Sonnencreme für 2,50 € verkauft und umfasst eine Tube 250 ml, muss auch der Grundpreis der Sonnencreme angegeben werden. Dieser berechnet sich wie folgt:

(Preis für das Produkt : Packungsgröße) x Grund-Mengeneinheit

Im vorliegenden Beispielsfall heißt das:

(2,50 € : 250 ml) x 100 ml = 1,00 €/100 ml

Dies (1,00 €/100 ml) stellt die Grundpreisangabe dar. Diese muss nach der Preisangabenverordnung in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Endpreis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein. Die Grundpreisangabe darf also z.B. nicht in einem langen Fließtext "versteckt" werden.

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dieser kann sodann von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden. Die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft wirft unserem Mandanten im Auftrag von Herrn Gerstenkorn vor, gegen § 2 der Preisangabenverordnung verstoßen zu haben. Dies stelle sich zugleich als Rechtsbruch i.S.d. §§ 3, 3a UWG und als Irreführung gem. §§ 3, 5, 5a UWG dar. Damit stünden Herrn Gerstenkorn Ansprüche zu.

Geltend gemachte Ansprüche:

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Schadensersatz für die entstandenen Rechtsanwaltskosten: 1.242,84 Euro

Hinsichtlich der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist folgendes zu sagen: Der Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese vorformulierte Unterlassungserklärung sollte unserer Auffassung nach nicht abgegeben werden. Sie kann als Schuldeingeständnis gewertet werden und beinhaltet für den Fall einer Zuwiderhandlung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt! Abmahnungen im Wettbewerbsrecht waren in der Vergangenheit bereits sehr häufig Gegenstand von Mandaten in unserer Kanzlei. Daher verfügen wir über entsprechende Erfahrungen, um Ihnen ebenfalls bei Erhalt einer Abmahnung weiterzuhelfen.

Unser Rat an Sie:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Sehen Sie sich gerne unser Ratgebervideo zum Thema an:

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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