Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Bundesverband Automatenunternehmer verlangt Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 €

Einer unserer Mandanten legte uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Vertragsstrafenforderung der Kanzlei Dr. Schenk im Auftrag des Bundesverbands Automatenunternehmer e.V. vor.

In dem Schreiben heißt es, dass der Adressat (ein Club) sich mit einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Bundesverband Automatenunternehmer e.V. verpflichtet habe, in seinen Räumen das Rauchen nicht zu dulden oder zu gestatten. Bei einer Nachkontrolle durch den Bundesverband Automatenunternehmer sei jedoch aufgefallen, dass in den Räumen nach wie vor geraucht würde. Dies stelle einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung dar. Daher fordert Rechtsanwalt Dr Schenk von unserem Mandanten

  • die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €
  • und die erneute Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit höherem Vertragsstrafenversprechen.

Zum Hintergrund:

Hintergrund ist, dass bei einem Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr, die eine Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtfertigt, wieder aufleben kann. Diese kann durch die erneute Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit höherer Vertragsstrafe wieder ausgeräumt werden.

Warum wird eine Vertragsstrafe gefordert?

Eine Unterlassungserklärung, die strafbewehrt abgegeben wurde, beinhaltet zugleich auch die Verpflichtung, im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den ursprünglichen Abmahner zu zahlen. Häufig finden sich in vorformulierten Unterlassungserklärungen eine pauschale Vertragsstrafe von z.B. 5.100 €. Aus Sicht des Abgemahnten ist eine Vertragsstrafe nach dem sog. Hamburger Brauch "günstiger"; da hierbei im Einzelfall eine Vertragsstrafe festgesetzt würde und nicht pauschalisiert wäre. Zudem besteht eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Streitfall.

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Unsere Einschätzung zu der Forderung:

Ob tatsächlich ein Verstoß gegen eine wirksam abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt, bedarf natürlich immer der Überprüfung im Einzelfall. Hierzu sollte unbedingt einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragt werden, der auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert ist. Sofern tatsächlich eine Vertragsstrafe verwirkt worden sein sollte, stellt sich die Anschlussfrage nach der Höhe der Vertragsstrafe. Hier hängt das weitere Vorgehen entscheidend davon ab, wie genau die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung formuliert ist. Es gibt hier mehrere Möglichkeiten. Je nachdem, wie die Formulierung lautet, besteht u.U. ein größerer Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Höhe einer Vertragsstrafe. In jedem Fall ist anzuraten, die Forderung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen.

Wir helfen Ihnen!

Unsere Kanzlei ist auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert. Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten, die eine Abmahnung erhalten haben oder die eine Vertragsstrafe zahlen sollten. Unser Ziel lautet dabei stets die rechtssichere, zügige und möglichst kostengünstige Beendigung des Streits. Im Falle einer Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung können Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch nehmen. Senden Sie dazu Ihr Schreiben einfach an unsere E-Mail-Adresse. Wir prüfen Ihren Fall kurz und geben Ihnen entsprechende Rückmeldung. Gerne nennen wir Ihnen auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Ihr Mandat gerne übernehmen. Sofern sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir selbstverständlich die gesamte Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wir vertreten Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307-17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de" style="color: rgb(102, 0, 0); text-decoration: none;">ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

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