Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Mahnbescheid Amtsgericht Mayen - RA Oliver Edelmaier für Rhein Inkasso

Einer unserer Mandanten legte uns kürzlich einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen, beantragt von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier im Auftrag von Rhein Inkasso vor. Gefordert wird eine Zahlung wegen einer angeblich vor Jahren begangenen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing.

Vor Beantragung und Erlass des Mahnbescheids hatte unser Mandant angeblich eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten. Beim Filesharing handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung durch das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Dateien in eine Online-Tauschbörse. Bei derartigen Tauschbörsen, wie z.b. bit-torrent kann der Nutzer urheberrechtlich geschützte Dateien, wie etwa Musik oder Filme herunterladen. Zugleich wird allerdings technisch bedingt die entsprechende Datei in das Netzwerk wieder hochgeladen. In diesem Hochladevorgang liegt eine öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung, die an sich nur dem Inhaber der Urheberrechte gestattet ist. Diese angebliche Urheberrechtsverletzung sei seinerzeit mit einer urheberrechtlichen Abmahnung beanstandet worden. Auf diese hatte der damals von uns noch nicht vertretene Mandant womöglich nicht oder nicht rechtzeitig reagiert. Nun, viele Jahre später, erreichte ihn ein gerichtlicher Mahnbescheid. Der darin gefordert der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.003,26 €. Davon sind 128,00 € Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Verjährung?

Mahnbescheide werden mitunter erst viele Jahre nach einer seinerzeit ausgesprochenen Abmahnung beantragt, erlassen und zugestellt. Es kommt mitunter auch vor, dass die Angelegenheit bei dem Betroffenen eventuell schon in Vergessenheit geraten ist. Da könnte man auf die Idee kommen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Grundsätzlich verjähren zivilrechtliche Ansprüche in Deutschland in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass diese Regelverjährungsfrist für den Lizenzschadensersatzbetrag bei einer urheberrechtlichen Abmahnung nicht gilt. Nach Auffassung des BGH verjährt der Lizenzschadensersatzanspruch in 10 Jahren. Daher ist es möglich, dass der auf den Lizenzschadensersatz entfallende Betrag von dem Urheberrechtsinhaber mittels eines gerichtlichen Mahnbescheids auch noch viele Jahre nach der angeblichen Urheberrechtsverletzung gefordert wird. Der Lizenzschadensersatz macht aber nur einen Teil der Summe aus, die in einer Abmahnung regelmäßig gefordert wird. Hier gilt es, durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu überprüfen, ob in einem Mahnbescheid tatsächlich nur solche Positionen geltend gemacht werden, die noch nicht verjährt sind. Andere Positionen als der Lizenzschadensersatz können nämlich in weitaus kürzeren Fristen verjähren.

Warum Mahnbescheid?

Ein Mahnbescheid wird oft in solchen Fällen beantragt, in denen der Eintritt der Verjährung droht. Die Beantragung eines Mahnbescheids stellt eine solche Maßnahme dar, die die Verjährung hemmt. Dies ist auch einer der Gründe dafür, weshalb rund um den Jahreswechsel zahlreiche Mahnbescheide beantragt und erlassen werden. Die Regelverjährung tritt stets am 31.12. eines Jahres ein.
Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal, dass unsere Devise "Niemand wird vergessen" zutreffend ist. Wird eine Abmahnung zunächst ignoriert, kann der Anschein entstehen, damit habe sich die Sache erledigt. Es kommt durchaus vor, dass der Abmahner zunächst nicht auf die unterbliebene Reaktion des Abgemahnten reagiert. Jedoch werden - dies zeigt unsere tägliche Kanzleipraxis - geltende Fristen von den Abmahnern sehr genau kontrolliert und überwacht. Insbesondere kurz vor Eintritt einer möglichen Verjährung ist daher die Beantragung eines Mahnbescheids nicht unüblich. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist es daher unbedingt anzuraten, eine Abmahnung unter keinen Umständen zu ignorieren. Durch eine spezialisierte und fristgerechte Reaktion auf eine Abmahnung kann weiterer Schaden abgewendet werden, die Angelegenheit rechtssicher beigelegt werden und das Entstehen von weiteren Kosten, wie z.B. Gerichtskosten vermieden werden.

Wie reagieren?

(Spätestens) nach Erhalt eines Mahnbescheides sollte umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. In den meisten Fällen kann sich zunächst die Einlegung eines Widerspruchs anbieten. Auch dann ist es nach unserer Erfahrung noch möglich, Verhandlungen mit der Gegenseite aufnzunehmen. Jedoch sollte es soweit eigentlich gar nicht erst kommen. Schon nach Erhalt einer Abmahnung sollte rechtliche Unterstützung zurate gezogen werden, um weitere Kosten zu vermeiden. Kommt es aber zum Erlass und zur Zustellung eines Mahnbescheides, gilt umso mehr: Lassen Sie sich von einem auf dem Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beraten und vertreten!

Wir haben folgende allgemeine Verhaltensregeln zusammengefasst, die bei Erhalt eines Mahnbescheis beachtet werden sollen:

  • Stellen Sie unbedingt exakt fest, wann Ihnen dieser zugestellt wurde. Sie finden die Datumsangabe meist auf der Außenseite des gelben Briefumschlags. Der Postbote hat dieses Zustelldatum dort verbindlich notiert.
  • Achten Sie unbedingt auf die 2-Wochen-Frist, die für die Widerspruchseinlegung ab dem Tag der Zustellung zu laufen beginnt.
  • Holen Sie schnellstmöglich Rat von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ein.
  • Bleiben Sie ruhig.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Kanzleiinhaber RA Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und steht Ihnen im gesamten Bundesgebiet kompetent zur Seite.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen. Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de.

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