Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Verband bayerischer Kfz-Innungen

Der Verein "Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V." hat einen unserer Mandanten wettbewerbechtlich abgemahnt, weil dieser angeblich unzulässig als Privatverkäufer im Internet Autos zum Kauf anbiete.

Tatsächlich läge bei dem Handeln unseres Mandanten nämlich kein rein privates Handeln, sondern schon geschäftliches Handeln vor. Insofern habe unser Mandant es unterlassen, die für gewerbliche Händler geltenden Informationspflichten zu erfüllen. Unter anderem räume unser Mandant den Verbrauchern kein Widerrufsrecht ein, was aber für gewerbliche Verkäufer im Rahmen von Fernabsatzverträgen gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Abmahnung eröffnet uns die Möglichkeit, auf die relevanteste Frage hier einmal näher einzugehen:

Wann liegt kein rein privates Handeln mehr vor?

Die Frage, ab wann ein Handeln nicht mehr als nur rein privat, sondern als gewerblich einzustufen ist, ist nicht pauschal zu beantworten. Es gibt verschiedene Kriterien, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind und nach deren Gesamtbewertung ein gewerbliches Handeln vorliegt.

Es sind u.a. zu bewerten:

  • Anzahl der aktiven Angebote
  • Art der angebotenen Produkte
  • Neuware oder Gebrauchtware
  • Dauer der Verkaufstätigkeit
  • Anzahl der Bewertungen

Leider gibt es also insbesondere keine "starre" Angebotsgrenze, ab deren Überschreitung gewerbliches Handeln vorliegt. Anhand vergangener Entscheidungen deutscher Gerichte können allenfalls Richtwerte ausgemacht werden. Wir haben einige wichtige Entscheidungen und Kriterien hier einmal aufgeführt:

Entscheidendes Gericht

Relevantes Kriterium

OLG Koblenz

252 Bewertungen in 7 Monaten

OLG Hamburg

242 Bewertungen in 2 Jahren

LG Berlin

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

OLG Hamburg

Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten

LG Hannover

Anbieten von Waren in verschiedenen Größen

Jeder Einzelfall erfordert jedoch eine individuelle Betrachtung, da die relevanten Bewertungsmaßstäbe individuell und einzelfallabhängig sind. Lassen Sie sich daher unbedingt von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz "prophylaktisch" beraten, wenn Sie Onlinehändler sind. Im Falle einer Abmahnung sollten Sie diese auch unbedingt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, bevor Sie Dokumente unterschreiben oder Zahlungen leisten.

Im uns aktuell vorliegenden Fall stellt der Abmahner folgende

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Achtung: Das beigefügte Muster beinhaltet eine pauschale Vertragsstrafe i.H.v. 5.000,00 €! Wir raten grundsätzlich davon ab, derartige Erklärungen zu unterschreiben!
  • Kostenerstattung für die Abmahnung i.H.v. 296,31 €

Abmahnung erhalten? Reaktionstipps:

- Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen

- Reagieren Sie nicht selbständig

- Beachten Sie gesetzte Fristen

- Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Sofern Sie daher abgemahnt worden sind zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir konnten bereits mehreren tausend Abgemahnten erfolgreich helfen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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