Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb erhalten?

Der "Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V." spricht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Onlinehändlern wird darin zum Beispiel vorgeworfen, Lebensmittel zu verkaufen, ohne den primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmer gem. Art. 8 Abs. 1 LMIV anzugeben. Wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, erklären wir in diesem Ratgeberbeitrag.

In Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. mit Sitz in Fürstenfeldbruck wird zunächst erläutert, dass es sich bei diesem Verein um einen Wettbewerbsverein handelt, der gem. §§ 8 Abs. 3 UWG, 4 UKlaG dazu berechtigt sei, wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzungen abzumahnen. Der Verein sei in eine Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesjustizamt aufgenommen worden. Sodann heißt es, dass dem Verein aufgefallen sei, dass der Empfänger der Abmahnung im Internet (bspw. auf eBay oder im eigenen Onlineshop) gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. In einem uns aktuell vorgelegten Abmahnschreiben wird gerügt:

  • Angebot von Lebensmitteln ohne Benennung des primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmer gem. Art. 8 Abs. 1 LMIV
  • Angebot von Lebensmitteln ohne Hinzufügung eines Zutatenverzeichnisses (Art. 9 Abs. 1 lit. b LMIV)
  • Angebot von Bio-Lebensmitteln ohne Angabe der EG-Kontrollnummer (Art. 24 lit. a EG-VO 834/07)
  • Bewerbung von vorverpackten Lebensmitteln mit dem Zusatz "Detox", was eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstelle
  • Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel, in der Abreden zum Vertragsschluss getroffen werden (Verstoß gegen § 305 b BGB)

All diese angeblichen Gesetzesverstöße seien zugleich auch Verstöße gegen Marktverhaltensregeln. Daher sei der Verbraucherschutzverein befugt, die angeblichen Rechtsverletzungen abzumahnen (§§ 3a, 5a Abs. 2, 4 UWG).

Geltend gemachte Ansprüche:

Infolge der angeblichen Rechtsverletzungen verlangt der Verbraucherschutzverein vom Empfänger der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hierbei handelt es sich um ein rechtsverbindliches Versprechen, die gerügten Handlungen in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen müsste eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gezahlt werden. Außerdem wird die Kostenerstattung für die Abmahnung i.H.v. 243,95 Euro verlangt.

Unsere rechtliche Einschätzung der Abmahnung:

Es handelt sich vorliegend um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, in der die Verletzung einer Vielzahl von Marktverhaltensregeln gerügt wird. Bei der angeblich unzulässigen Verwendung des Wortes "Detox" handelt es sich laut Abmahnung um eine gesundheitsbezogene Angabe. Derartige gesundheitsbezogene Angaben unterliegen tatsächlich diversen gesetzlichen Reglementierungen. Einige davon finden sich in nationalen Rechtsvorschriften, andere in europäischen Rechtsverordnungen. Über die Zulässigkeit der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben wurde vor vielen Gerichten bereits gestritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2017 über einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte den Begriff "Detox" zur Bewerbung von Lebensmitteln genutzt hatte. Nach Auffassung des BGH ist die Bezeichnung „Detox“ für Lebensmittel insgesamt grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr sei erforderlich, dass sich die Bezeichnung "Detox" auf einen bestimmten Inhaltsstoff bezieht und außerdem in der Health-Claims-Verordnung zugelassen ist.

Zum gerügten Punkt der Verwedung einer unzulässigen AGB Klausel erläutern wir gerne, welche Folgen das Verwendungen von unwirksamen Klauseln hat: Zunächst es zu sagen, dass Klauseln, die den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB widersprechen, nicht Vertragsbestandteil werden. Der Verkäufer kann sich also auf unwirksame Klauseln im Verhältnis zum Kunden nicht berufen. An die Stelle der unwirksamen AGB-Klausel tritt die entsprechende gesetzliche (dispositive) Vorschrift. Im Verhältnis zu Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden kann das Verwenden von unwirksamen AGB-Klauseln einen Wettbewerbsverstoß darstellen. In diesem Fall steht es dem Mitbewerber oder Wettbewerbsverband offen, den angeblichen Wettbewerbsverstoß abzumahnen. So geschah es auch unserem Mandanten in dem vorliegenden Fall.

Eine Abmahnung im Bereich des Wettbewerbsrechts sollte unbedingt vor der Reaktion durch einen spezialisierten Rechtsanwalt auf die Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Weder sollte eine Abmahnung ignoriert werden, noch sollten im Alleingang Dokumente unterschrieben oder Zahlungen geleistet werden. Beides könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Vorsorge ist besser! Wie vermeiden Sie Abmahnungen?

Unsere Kanzlei vertritt und berät zahlreiche Onlineunternehmer. Etwa im Bereich des Lebens- und Futtermittelrechts haben wir bereits in der Vergangenheit komplette Produktsortimente verschiedener großer Hersteller überprüft sowie bearbeitet. Sichere Rechtstexte für Ihre AGB und Widerrufsbelehrung erhalten Sie von uns, wenn Sie unser AGB Update Paket buchen. Wir kümmern uns darum, dass Ihre Rechtstexte jeweils auf dem aktuellen gesetzlichen Stand sind. Lassen Sie als Onlinehändler sich im Rahmen der Vorsorge zum Schutz vor Abmahnungen beraten!

Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie folgende Ratschläge beachten:

Die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ungeprüft unterschreiben. Diese ist oftmals nachteilig formuliert und kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Leisten Sie zudem auch keine Zahlungen, da diese ebenfalls ein Anerkenntnis darstellen könnten. Nehmen Sie auch keinen Kontakt zum Abmahner auf. Legen Sie stattdessen die Abmahnung einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vor. Dieser überprüft Ihren Fall und entwickelt eine Verteidigungsstrategie.Unsere Kanzlei ist seit Jahren auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert. Wir haben bereits eine sehr hohe Anzahl an Mandanten erfolgreich verteidigt, die wettbewerbsrechtlich von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt worden waren. Unser Ziel lautet stets die rasche, rechtssichere und möglichst kostengünstige Beilegung des Streits. Sofern Sie ebenfalls abgemahnt wurden, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail zu. Wir prüfen sie kurz und geben Ihnen entsprechende Rückmeldung. Wenn Sie sich für eine Beauftragung unserer Kanzlei entscheiden, übernehmen wir Ihr Mandat zum fairen und transparenten Pauschalpreis. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

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