Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Berechtigungsanfrage wegen Marke "Tchuligom" durch Patentanwälte Bockermann, Ksoll, Griepenstroh und Osterhoff

Weil unser Mandant angeblich Textilien mit dem Aufdruck "Tchuligom" zum Kauf angeboten haben soll, erhielt er kürzlich eine Berechtigungsanfrage im Auftrag des Markeninhabers Julian Brandt durch die Patentanwälte Bockermann, Ksoll, Griepenstroh und Osterhoff.

Bei dem Schreiben der Patentanwälte Bockermann, Ksoll, Griepenstroh und Osterhoff handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Abmahnung. Es werden hierin keine Ansprüche geltend gemacht. Stattdessen stellt das Schreiben eine Berechtigungsanfrage dar. Es heißt darin, dass das Wort "Tchuligom" für Herrn Julian Brandt markenrechtlich geschützt sei. Dieses Wort sei beim Deutschen Patent- und Markenamt als geschützte Marke unter der Registernummer 302019211286 unter anderem für folgende Produktkategorien eingetragen und daher markenrechtlich geschützt:

  • Taschen für Mobiltelefone
  • Aufkleber
  • Bücher
  • Taschen
  • Bekleidungsstücke

Von unserem Mandanten, der angeblich Textilien mit dem Auftrag "Tchuligom" zum Kauf angeboten haben soll, wird in der Berechtigungsanfrage die Auskunft darüber verlangt, wieso er sich dazu berechtigt fühlt, die Rechte von Herrn Julian Brandt nicht beachten zu müssen. Für diese Auskunftserteilung wird eine bestimmte Frist gesetzt.

Was ist der Unterschied zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung?

Während in einer Abmahnung bereits bestimmte Ansprüche geltend gemacht werden, dient eine Berechtigungsanfrage meist der Erforschung und Aufklärung des Sachverhalts. Es kann für die Gegenseite also z.B. noch nicht sicher feststehen, ob die im Raum stehende Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt oder nicht. Insofern wird der Adressat eine Berechtigungsanfrage auch lediglich aufgefordert, in einer bestimmten Frist Stellung zu dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung zu nehmen.

Warum ist die richtige Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage so wichtig?

Nach Erhalt einer Berechtigungsanfrage sollte der zugrundeliegende Sachverhalt umfassend und unverzüglich durch einen auf dem Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden. Hierbei kann die Überprüfung zu zwei denkbaren Ergebnissen führen:

  • Möglichkeit 1: Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor. Sodann kann dies der Gegenseite mitgeteilt werden und die Angelegenheit dürfte sich erledigt haben.
  • Möglichkeit 2: Tatsächlich liegt eine Markenrechtsverletzung vor. In dieser Situation ist nun das weitere Vorgehen von entscheidender Bedeutung. Hierfür gibt es wiederum mindestens zwei denkbare Handlungsoptionen:
    • 1. Option: Der Adressat der Berechtigungsanfrage teilt dem Absender formlos mit, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, bzw. das kein Recht zur Benutzung der Marke vorliegt. Sodann dürfte regelmäßig eine Abmahnung folgen. Hierin wird die Gegenseite regelmäßig Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Außerdem werden regelmäßig Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung erstattet verlangt.
    • 2. Option: Es wird von einem spezialisierten Rechtsanwalt nach der Überprüfung eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben, ohne das der Absender bereits dazu aufgefordert hat. In diesem Fall entfällt der "Hauptanspruch", weswegen eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden könnte. Insofern kann die Gegenseite hierfür auch keine Anwaltskosten erstattet verlangen.

Dies zeigt: Die richtige und schnelle Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage ist zur Vermeidung der Geltendmachung von Anwaltskosten von entscheidender Bedeutung. Sofern Ihnen daher eine Berechtigungsanfrage zugestellt wurde, beauftragen Sie unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung Ihres Falles. Je nachdem, welches Ergebnis aus der Überprüfung resultiert, bestehen sodann verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen in solchen Fällen gerne kompetent zur Seite. Wir haben bereits im gesamten Bundesgebiet viele Mandanten vertreten, die eine Berechtigungsanfrage erhalten hatten. Wir bieten eine persönliche und individuelle Beratung und Mandantenbetreuung sowie eine transparente und unkomplizierte Abwicklung des Mandats. Wenn Sie eine Berechtigungsanfrage oder Abmahnung erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns dazu Ihr Schreiben einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns an.

Ihre Vorteile:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307-17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Uns ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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