Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Verband bayerischer Kfz-Innungen - was tun?

Der Wettbewerbsverband Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aus Augsburg hat kürzlich einen unserer Mandanten wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Verlangt wird von ihm in der Abmahnung unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Wenn Sie ebenfalls eine solche Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten haben sollten, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeberartikel das weitere Vorgehen:

Was ist überhaupt eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung verlangt die Gegenseite von Ihnen die Beseitigung eines (angeblich) rechtswidrigen Zustands. Außerdem sollen Sie versprechen, in Zukunft die angeblich rechtswidrige Handlung nicht erneut vorzunehmen (Unterlassungsanspruch). Ihnen wird z.B. vorgeworfen, im gewerblichen Umfang Autos im Internet zu verkaufen, aber als privater Verkäufer aufzutreten. Wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht nimmt Sie die Gegenseite daher in Anspruch. Dies geschieht vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch eine außergerichtliche Abmahnung. In dieser verlangt man von Ihnen unter anderem die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dieses rechtsverbindliche Dokument stellt ein vertragsstrafenbewehrtes Versprechen dar, die angeblich rechtswidrige Handlung nicht erneut vorzunehmen. Ein Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung führt dazu, dass Sie an die Gegenseite eine Vertragsstrafe zahlen müssten. Oftmals sind Abmahnungen bereits vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt. In diesen wird oft eine pauschale Vertragsstrafe von z.B. 5.000,- € pro Verstoß fest vereinbart.

Was genau wirft der Verband unserem Mandanten vor?

In der uns aktuell vorliegenden Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wirft dieser unserem Mandanten vor, in den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote unter einer ihm zuzurechnenden Telefonnummer offeriert zu haben. Angesichts der ANzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeugen, die innerhalb kurzer Zeit angeboten worden sein sollen, entspreche das Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters. Dieser veräußere im Jahr nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge, so der Verband. Da unser Mandant im Internet aber als privater Verkäufer angemeldet sei und auch als solcher auftrete, obwohl er tatsächlich gewerblicher Händler sei, verstoße er gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

Was fordert der Verband von unserem Mandanten?

  • Unterlassung des Anbietens von Autos als privater Verkäufer, wenn tatsächlich gewerbliches Handeln vorliegt
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - Vorsicht: in dem vorformulierten Muster ist eine pauschale Vertragsstrafe von 5.000,- € pro Verstoß vorgesehen!
  • Zahlung einer Kostenpauschale für den Ausspruch der Abmahnung in Höhe von 296,31 €

Ab wann gilt man als gewerblicher Verkäufer?

Leider ist die Frage, ab wann ein Handeln nicht mehr als rein privat, sondern als gewerblich einzustufen ist, nicht pauschal zu beantworten. Dies liegt daran, dass es keine feste Grenze gibt, bei deren Überschreiten gewerbliches Handeln anzunehmen ist. Vielmehr gibt es verschiedene Kriterien, die von der Rechtsprechung entwickelt worden sind und nach deren Gesamtbewertung ein gewerbliches Handeln vorliegt. All diese Kriterien fließen in eine Gesamtbetrachtung ein.

Es sind u.a. zu bewerten:

  • Anzahl der aktiven Angebote
  • Art der angebotenen Produkte
  • Neuware oder Gebrauchtware
  • Dauer der Verkaufstätigkeit
  • Anzahl der Bewertungen

Da die konkrete Bewertung Fachwissen erfordert und für juristische Laien kaum bis gar nicht vorzunehmen sein dürfte, beraten wir im Rahmen unserer Anwaltstätigkeit Onlinehändler vorbeugend. So kann die Gefahr von Abmahnungen wirksam gebannt werden. Bei Interesse an einer vorbeugenden Beratung wenden Sie sich gerne jederzeit an uns.

Folgende Übersicht zeigt einige Urteile und deren Kriterien, nach denen gewerbliches Handeln vorliegen kann:

Gericht

Kriterium

OLG Koblenz

252 Bewertungen in 7 Monaten

OLG Hamburg

242 Bewertungen in 2 Jahren

LG Berlin

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

OLG Hamburg

Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten

LG Hannover

Anbieten von Waren in verschiedenen Größen

Abmahnung erhalten - wie reagieren?

Wenn Sie Empfänger einer Abmahnung sind, ignorieren Sie diese bitte nicht. Es drohen dann gerichtliche Schritte. Lassen Sie stattdessen den gesamten Sachverhalt von einem auf dem Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen.

In unserem Ratgebervideo erklärt Ihnen Fachanwalt Jan B. Heidicker die wichtigsten Tipps bei Erhalt einer Abmahnung. Klicken Sie zum Abspielen auf das Bild:

Abmahnung erhalten? Reaktionstipps im Video

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Sofern Sie daher abgemahnt worden sind zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir konnten bereits mehreren tausend Abgemahnten erfolgreich helfen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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