Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Ido Interessenverband fordert Vertragsstrafe von 4.500 Euro

Einer unserer Mandanten wurde von dem Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen angeschrieben und dazu aufgefordert, eine Vertragsstrafe von 4.500,- € zu zahlen. Zuvor war er vom Ido Verband abgemahnt worden.

Bei dem Ido Verband handelt es sich um einen Wettbewerbsverband, der bei angeblichen Wettbewerbsrechtsrechtsverletzungen u.a. Onlinehändler abmahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordert. So geschah es auch unserem Mandanten. Dieser war im Jahr 2019 von dem Ido Verband wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises beim Verkauf von Waren im Internet abgemahnt worden. Der Ido Verband verlangte seinerzeit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese hatte unser Mandant unterschrieben.

Hintergrund: Grundpreisangabe

Die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt unter anderem vor, dass bei Waren, welche in Fertigpackungen angeboten werden, stets der Endpreis je Mengeneinheit angegeben werden muss (Grundpreis). Beim Verkauf von z.B. Zahnpasta in einer 125 ml-Tube muss neben dem Preis pro Tube (z.B.: 0,99 €) auch der Grundpreis je Mengeneinheit angegeben werden (hier: 0,79 € pro 100 ml). Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses einen Wettbewerbsverstoß darstellen und daher abgemahnt werden.

Forderung: Vertragsstrafe

Das neuerliche Schreiben, das unseren Mandanten erreichte, stellt keine (weitere) Abmahnung wegen eines angeblichen Wettbewerbsrechtsverstoßes dar. Vielmehr handelt es sich um eine Vertragsstrafenforderung. Dies bedeutet, dass der Ido Verband von unserem Mandanten wegen einer angeblichen Verletzung der seinerzeit abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe verlangt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist das verbindliche Versprechen, eine bestimmte Handlung oder Unterlassung in Zukunft nicht (erneut) vorzunehmen. Im Falle eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss tatsächlich eine Vertragsstrafe an den ursprünglichen Abmahner gezahlt werden. Die Vertragsstrafe setzt der Ido Verband vorliegend mit 4.500,- € fest.

Wie kann man sich gegen diese Forderung verteidigen?

Es gibt zwei verschiedene Arten von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Je nachdem, welche seinerzeit abgegeben wurde, sieht das anwaltliche Vorgehen etwas anders aus. Zunächst gibt es Unterlassungserklärungen, die eine pauschale Vertragsstrafe vorsehen. Dies erkennt man etwa an der Formulierung "...bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.001 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung...". Die andere Art der Unterlassungserklärung wird als sogenannter "Hamburger Brauch" bezeichnet. Diese Formulierung lautet etwa: "...bei Meidung einer billigen Vertragsstrafe, die im Einzelfall von XY festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit und Höhe hin überprüft werden kann...". Wenngleich die Verteidigungsmöglichkeiten bei einer Unterlassungserklärung nach dem "Hamburger Brauch" als "besser" bezeichnet werden können, kann die Beauftragung eines spezialisierten Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz durchaus in beiden Fällen zu einer Reduzierung oder dem kompletten Entfall der Vertragsstrafe führen. Einzelheiten hängen natürlich vom jeweiligen Fall ab.

Die exakte Formulierung ist entscheidend

Es kommt bei der Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf jedes einzelne Detail des Sachverhalts an. Kürzlich bearbeiteten wir in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, in dem unser Mandant vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) gegen den Ido Verband gewann:

Angeblich hätte unser Mandant gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Dies sahen wir jedoch anders und rieten unserem Mandanten nach Überprüfung des Falles davon ab, die geforderte Vertragsstrafe zu zahlen. Der Ido Verband reichte daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) ein. Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung und wies die Klage ab. Tatsächlich war auch nach Auffassung des Gerichts die Vertragsstrafe nicht verwirkt, da kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorlag.

Kanzleiinhaber und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschtsschutz Jan B. Heidicker zu dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder): "Der Fall zeigt, dass es gerade in Faällen, in denen es um die Verwirkung von Vertragsstrafen geht, von entscheidender Bedeutung ist, exakt und genau an dem Tatbestand der Unterlassungserklärung zu arbeiten. Hier genügt bei einer sorgfältigen Arbeitsweise gerade kein überschlägiger Blick, sondern es muss genau hingeschaut, geprüft und dann argumentiert werden. Insbesondere bedarf es an dieser Stelle einer enormen anwaltlichen Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, da es nicht selten zu Streitigkeiten kommt, bei denen sodann im Mittelpunkt die Reichweite der Unterlassungserklärung absoluter Kernpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung ist."

Sollen Sie ebenfalls eine Vertragsstrafe zahlen?

Dann lassen Sie Ihren Fall von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und zahlen Sie nicht ohne vorherige Beauftragung eines Fachanwalts. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles an. Senden Sie uns Ihr Schreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen Sie uns an: 02307/17062. Wir vertreten Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

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