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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Weitere „BABY born“ Abmahnungen der Kanzlei Zierhut IP

Wir bearbeiten in unserer Kanzlei gleich mehrere neue Abmahnungen der Kanzlei ZIERHUT IP, welche diese wegen einer angeblichen Markenverletzungen an der Bezeichnung "BABY born" im Auftrag der Zapf Creation AG ausgesprochen hat.

Bei der Zapf Creation AG handelt es sich laut Abmahnschreiben um einen Konzern, der Kinderspielzeug entwickelt, vertreibt und weltweit anbietet. Die Zapf Creation AG ist unter anderem Inhaberin der Marke "BABY born", welche unter der Registernummer 002468346 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen ist.

In den aktuell durch unsere Fachanwaltskanzlei bearbeiteten Fällen wird unseren Mandanten jeweils vorgeworfen, die Markenrechte der Zapf Creation AG betreffend der Marke "BABY born" verletzt zu haben. Unsere Mandanten hätten im Internet, z.B. auf eBay, Waren wie etwa Puppenbekleidung zum Kauf angeboten und diese Waren mit dem Begriff "BABY born" beworben. Jedoch handele es sich bei den angebotenen Waren nicht um Originalprodukte der Zapf Creeation AG. Deshalb sei die Verwendung des Begriffs "BABY born" zur Bewerbung der Waren auch nicht zulässig. Vielmehr stelle sie eine Markenverletzung gem. § 14 MarkenG dar und sei rechtswidrig. Wir hatten in naher Vergangenheit bereits über Mandate aus unserer Kanzlei berichtet, in denen ebenfalls eine angebliche Markenverletzung an "BABY born" abgemahnt wurde.

Ansprüche:

Wegen der angeblichen Markenverletzung machen die Zierhut IP Rechtsanwälte für die Zapf Creation AG diverse Ansprüche geltend.

Zunächst werden unsere Mandanten jeweils in den Abmahnschreiben aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Bei einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um ein verbindliches Versprechen, in Zukunft nicht die Markenrechte der Zapf Creation AG zu verletzen. Im Falle eines Verstoßes gegen eine zuvor wirksam abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe an die Zapf Creation AG gezahlt werden. Eine entsprechend als Muster vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung bereits beigefügt.

Weiterhin wird unser Mandant aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist Auskunft unter anderem über den erzielten Gewinn sowie die gewerblichen Abnehmer der angebotenen Waren zu erteilen. Hintergrund und Grund für diese angeforderte Auskunft ist im Regelfall, dass der Gegner anhand der erteilten Auskunft sodann einen konkreten Schadensersatzbetrag berechnen kann. Regelmäßig wird nach Auskunftserteilung in einem weiteren Schreiben ein konkreter Schadensersatzbetrag geltend gemacht. Außerdem soll unser Mandant die für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite erstatten. Dieser Betrag wird in der Abmahnung mit 3.019,50 € beziffert.

Die Kanzlei Zierhut IP unterbreitet in ihren Abmahnungen sodann jeweils ein Angebot zur außergerichtlichen Einigung mit den Abgemahnten. Gegen Zahlung eines Betrages von (je) 2.305,40 € und Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seien die sonstigen Ansprüche abgegolten und erledigt.

Einordnung der Abmahnungen:

Bei den uns vorliegenden Abmahnungen der Zapf Creation AG handelt es sich jeweils um klassische markenrechtliche Abmahnungen. Ob diese im Einzelfall berechtigt sind und die geltend gemachten Ansprüche überhaupt sowie der Höhe nach auch bestehen, bedarf der Überprüfung im Einzelfall. Generell gilt jedoch, dass Abmahnungen vom Empfänger nicht ignoriert werden sollten. Denn in diesem Fall droht mitunter die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Abmahner. Jedoch ist es ebenfalls nicht ratsam, die einer Abmahnung oftmals beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Denn diese könnte ein Schuldeingeständnis darstellen oder Ihre Rechte unangemessen beeinträchtigen. Gerade im Bereich des Markenrechtes gelten oftmals sehr hohe Streitwerte. Daher ist es ganz entscheidend, sich bei Erhalt einer Abmahnung zunächst von einem im Markenrecht hoch kompetenten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten und vertreten zu lassen. Eine Abmahnung sollte immer auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden und in einem zweiten Schritt dann das individuelle Verteidigungsvorgehen besprochen werden. Diese kann z.B. darin liegen, eine abgewandelte ("modifizierte") strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ebenfalls kommt prinzipiell auch die Zurückweisung aller Ansprüche in Betracht, sollte sich die Abmahnung als unberechtigt erweisen. Naturgemäß muss nach Erhalt einer Abmahnung zunächst der individuelle Sachverhalt aufgeklärt werden. Dann kann überprüft werden, ob die gerügte angebliche Rechtsverletzung überhaupt gegeben ist. Im Bereich des Markenrechts liegt z.B. jedenfalls dann keine Markenrechtsverletzung vor, wenn die Markennennung eine rein beschreibende Angabe ist oder der Einwand der Markenerschöpfung erhoben werden kann. Wenn Sie daher ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP im Auftrag der Zapf Creation AG erhalten haben, sollten Sie diese im Einzelfall von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen. Wir stehen Ihnen hierzu natürlich gerne jederzeit zur Verfügung. Mit unserer Erfahrung und Kompetenz in den Bereichen des Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und IT-Recht beraten und vertreten wir Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Wie Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung verhalten sollten, erklärt Ihnen im Video Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jan B. Heidicker:

Unsere Fachanwaltskanzlei bietet Ihnen im Falle einer Abmahnung eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles an. Sie erreichen uns hierzu per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de oder per Telefon unter 02307-17062.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund unserer großen Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz bereits zu Beginn
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

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