Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Eric Clapton - Abmahnung durch die Gutsch Schlegel Rechtsanwälte

Der bekannte Musiker Eric Patrick Clapton aus Großbritannien hat vor Kurzem eine Abmahnung gegenüber einem unserer Mandanten durch seine Rechtsanwälte Gutsch Schlegel aussprechen lassen. Unserem Mandanten wird eine Markenrechtsverletzung auf eBay vorgeworfen.

In der Abmahnung heißt es, dass es sich bei Eric Clapton um einen der berühmtesten Blues- und Rock-Gitarristen unserer Zeit handele, der weltweit bekannt sei. Seine musikalischen Erfolge vermarkte Eric Clapton auch durch Lizensierung seines Namens. Der Name Eric Clapton sei eine notorisch bekannte Marke.

Dem Adressaten der Abmahnung - unserem Mandanten - wird sodann vorgeworfen, die Markenrechte von Herrn Eric Clapton verletzt zu haben, als er auf eBay einen Artikel zum Kauf angeboten haben soll. Der Name Eric Clapton sei nämlich gemäß § 4 Nr. 2, 3 MarkenG und § 12 BGB sowie Art. 1 I, 2 I GG marken- und namensrechtlich geschützt. Gegen diese Rechte soll unser Mandant verstoßen haben, als er angeblich auf eBay Gitarren zum Kauf angeboten hat und diese mit der Bezeichnung "Eric Clapton" beworben habe. Bei den angebotenen Waren handele es sich aber nicht um solche, die Herr Eric Clapton hergestellt, lizensiert oder in den Verkehr gebracht habe. Dementsprechend sei die Verwendung von "Eric Clapton" zum Vertrieb von Merchandisingprodukten ohne Zustimmung des Mandanten der Kanzlei Gutsch Schlegel marken- und wettbewerbswidrig.

Forderungen:

Wegen der angeblichen Rechtsverletzungen werden in der Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht:

  • Unser Mandant soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Hierbei handelt es sich um das Versprechen, in Zukunft nicht die Markenrechte von Herrn Clapton zu verletzen. Täte dies unser Mandant nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung doch, müsste er eine Vertragsstrafe an Herrn Eric Clapton zahlen.
  • Außerdem soll unser Mandant eine Auskunft darüber erteilen, woher er die Waren bezogen hat und welchen Umsatz er damit erzielen konnte. Dieses Auskunftsersuchen dient regelmäßig dazu, einen konkreten Schadensersatzbetrag zu berechnen, der sodann in einem weiteren Anwaltsschreiben geltend gemacht wird. In der Abmahnung heißt es bereits, dass dieser Schadensersatz "zumindest" 2.500,00 Euro betrage.
  • Unser Mandant soll auch die Anwaltskosten für die Beauftragung der Gutsch Schlegel Rechtsanwälte erstatten. Diese werden mit 1.642,40 Euro beziffert.
  • In der Abmahnung wird die Zahlung eines Gesamtbetrages von 4.142,40 Euro verlangt. Vorbehaltlich der noch zu erteilenden Auskunft (s.o.) könnte es noch zu einer Nachforderung kommen.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Unser Mandant legte uns hier eine typische markenrechtliche Abmahnung vor. Geltend gemacht wird neben dem für eine Abmahnung typischen Unterlassungsanspruch auch ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch. Es wird bereits die Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. "zumindest" 2.500,- € verlangt.

Im Markenrecht ist - das zeigt auch dieser Fall - die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit nicht zu unterschätzen. Daher kommt es bei einer Abmahnung auf die zielgerichtete und spezialisierte Beratung und Vertretung durch einen auf dem Markenrecht hoch spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz an. Natürlich ist jeder Fall anders und die bestmögliche Verteidigung richtet sich nach den Einzelfallumständen. Allerdings gibt es wichtige Grundregeln und Verhaltenstipps, die bei jeder markenrechtlichen Abmahnung zu beachten sind. Welche dies sind, erläutert Ihnen in unserem Ratgebervideo Jan B. Heidicker, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht:

Zusammengefasst sollten Sie:

  • eine Abmahnung nicht ignorieren,
  • keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen,
  • keine Dokumente ohne Prüfung unterschreiben und
  • keine Zahlungen leisten.

Ob die Ihnen in der Abmahnung vorgeworfene Markenrechtsverletzung tatsächlich auch wirklich vorliegt, kann verständlicher Weise immer nur nach Überprüfung des jeweiligen Einzelfalles beurteilt und gesagt werden. Grundsätzlich gilt aber: Eine Markenrechtsverletzung scheidet jedenfalls dann bereits aus, wenn das Produkt durch den Markenrechtsinhaber in den Verkehr gebracht wurde oder kein Handeln im gewerblichen Verkehr vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Daher sollte bei Erhalt einer Abmahnung ein auf dem Markenrecht spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihren Fall umfassend prüfen. Gelangt er dabei zu dem Schluss, dass eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, sollte nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese stellt oftmals ein Schuldeingeständnis dar und kann sich nachteilig für den Abgemahnten auswirken. Sofern Sie daher eine Abmahnung von Eric Clapton oder eines anderen Markeninhabers erhalten haben, bieten wir Ihnen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns hierzu Ihre Abmahnung einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns an: ra@kanzlei-heidicker.de oder 02307/17062. Wir verteidigen im gesamten Bundesgebiet gegen Abmahnungen und grundsätzlich im Rahmen eines sodann zu besprechenden fairen Pauschalhonorars.

Ihre Vorteile:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen in unserer Kanzlei finden Sie auch in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidickder.de oder unserer Kanzleiwebseite www.kanzlei-heidicker.de

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