Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Beschwerde des HSV über Angebot auf etsy - wie soll ich mich verhalten?

Einer unserer Mandanten erhielt kürzlich eine Beschwerde der HSV Fußball AG wegen eines Angebots auf der Internethandeltsplattform etsy. Angeblich verletze sein Angebot auf etsy die Markenrechte des HSV. Wie wir in diesem Fall vorgegangen sind, erklären wir in diesem Ratgeberbeitrag.

Das besondere an diesem Fall ist, dass unser Mandant von der HSV Fußball AG keine Abmahnung über eine Anwaltskanzlei erhalten hatte. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach über derartige Fälle berichtet, in denen unsere Mandanten anwaltlich abgemahnt worden waren weil sie angeblich Markenrechte des HSV verletzt hätten. Dies war in diesem Fall gerade nicht so.

"Beschwerde" über Markenrechtsverletzung:

Vielmehr erhielt unser Mandant eine bloße "Beschwerde" des HSV - und gerade keine anwaltliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung. Aufgrund dieser Beschwerde kontaktierte unser Mandant unsere Fachanwaltskanzlei. Nach Überprüfung der Angelegenheit konnten wir feststellen, dass unser Mandant durch die Angebote auf etsy tatsächlich möglicherweise die Markenrechte des HSV verletzt haben könnte. Statt aber nun abzuwarten, ob eine anwaltliche Abmahnung des HSV möglicherweise in der Folgezeit ausgesprochen würde, rieten wir unserem Mandanten dazu, eine sogenannte vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung:

Diesen Rat erteilten wir vor dem folgendem Hintergrund: Werden Rechte eines Dritten in unberechtigter Weise verletzt, kann ein sogenannter Unterlassungsanspruch entstehen. Dies bedeutet, dass der Verletzer dann versprechen muss, in Zukunft nicht erneut die Rechte des Dritten zu verletzen. Im klassischen markenrechtlichen Abmahnungen wird der Abgemahnte regelmäßig dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit soll er versprechen, in Zukunft nicht erneut die Markenrechte zu verletzen. Würde er dies dennoch tun, müsste er eine Vertragsstrafe an den Markeninhaber zahlen. Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung geschieht regelmäßig in einer Abmahnung. Für den Ausspruch einer Abmahnung fallen Anwaltskosten an. Diese Anwaltskosten kann der Markeninhaber von dem Abgemahnten erstattet verlangen. Deshalb findet sich in markenrechtlichen Abmahnungen regelmäßig auch die Aufforderung, die angefallenen Anwaltskosten zu überweisen.

Vorteile:

Gibt allerdings der Verletzer bereits vor Ausspruch einer Abmahnung eine sogenannte vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ohne dazu anwaltlich aufgefordert worden zu sein, kann der Markeninhaber für den Ausspruch einer möglicherweise folgenden Abmahnung keine Anwaltskosten mehr erstattet verlangen. Darin liegt ein wesentlicher Vorteil, wenn der Adressat einer Beschwerde unverzüglich nach Erhalt einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktiert. Dieser kann sodann, noch bevor möglicherweise eine Abmahnung ausgesprochen worden wäre (!), die Angelegenheit umfassend überprüfen und bei tatsächlichem Vorliegen einer Markenrechtsverletzung eine vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Bitte achten Sie daher bereits aus Kostengründen darauf, dass Sie unverzüglich nach Erhalt einer "Beschwerde" über eine Markenrechtsverletzung einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit der Überprüfung Ihres Falles beauftragen. Wenn Sie reagieren, noch bevor Sie eine Abmahnung erhalten haben, kann Ihnen dies ersparen, zur Kostenerstattung der gegnerischen Anwaltskosten aufgefordert zu werden!

Unsere Kanzlei ist seit Jahren bundesweit in den Bereichen des Markenrechts, Wettbewerbsrechts, Urheberrechts, IT-Rechts und weiterer verwandter Rechtsgebiete sehr erfolgreich tätig. Wir vertreten Privatpersonen, Onlinehändler, Freiberufler und Unternehmen. Wenden Sie sich mit Ihrem Fall gerne unverbindlich an uns. Sie erreichen uns per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de sowie telefonisch unter 02307/17062.

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