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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Kanzlei IPPC LAW für die MG Premium Ltd. wegen Pornofilmen

Die Anwaltskanzlei IPPC LAW auf Berlin (Geschäftsführer: Rechtsanwalt Daniel Sebastian) hat im Auftrag der MG Premium Ltd. aus Zypern einen unserer Mandanten abgemahnt. In der Abmahnung heißt es, unser Mandant habe über Tauschbörsen Urheberrechte an Pornofilmen verletzt.

Die Filesharing-Abmahnung bezieht sich auf die Pornofilme

  • "Surprise Bathtub Banging" und
  • "Jean Queen",

an denen die MG Premium Ltd. aus Zypern die Urheberrechte haben soll. Diese Filme soll unser Mandant über die Internet-Tauschbörse Bittorent öffentlich zum Download angeboten haben. Der Hintergrund ist folgender: In sogenannten Tauschbörsen können diverse Dateien heruntergeladen werden, unter anderem Filme und Musik. Technisch bedingt haben es diese Tauschbörsen an sich, dass nach dem Download auf den PC automatisch ein Upload (also Hochladevorgang) in die Tauschbörse erfolgt. Die gerade heruntergeladene Datei wird somit wieder in die Tauschbörse hochgeladen. In diesem Hochladevorgang liegt rechtlich gesehen ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19 a UrhG. Dieses Recht steht grundsätzlich nur dem Urheberrechtsinhaber selbst zu. Daher werden Nutzer einer Tauschbörse oftmals mit dem Vorwurf abgemahnt, eine urheberrechtlich geschützte Datei in die Tauschbörse hochgeladen zu haben.

Unserem Mandanten wird in dem aktuellen Abmahnschreiben genau diese angebliche Urheberrechtsverletzung vorgeworfen (§§ 94, 95, 19 a UrhG). Wegen der vermeintlichen Rechtsverletzung macht die Kanzlei IPPC LAW für ihre Mandantin diverse Ansprüche geltend.

Geltend gemachte Ansprüche:

  1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, § 97 I UrhG
  2. Anspruch auf Unterlassung, § 97 I UrhG
  3. Anspruch auf Vernichtung der sich in dem Besitz unseres Mandanten befindlichen Vervielfältigungsstücke, § 98 I UrhG
  4. Anspruch auf Auskunft, § 101 I UrhG
  5. Anspruch auf Schadensersatz, § 97 II UrhG
  6. Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 97a III UrhG

Zu den einzelnen Ansprüchen: Unser Mandant soll es ab sofort unterlassen, urheberrechtlich geschützte Filmwerke der MG Premium Ltd. in Tauschbörsen zum Download anzubieten (1) und dies für die Zukunft strafbewehrt versprechen (2). Bei der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich also um ein rechtsbverbindliches Versprechen, in Zukunft keine Urheberrechtsverletzung an den abgemahnten Filmwerken zu begehen. Bei einem Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste eine (zusätzliche) Vertragsstrafe an den Abmahner gezahlt werden. Soweit unser Mandant über Vervielfältigungsstücke wie z.B. Dateien auf seinem PC oder gebrannte DVDs verfügt, wird er zur Vernichtung dieser aufgefordert (3). Er soll des Weiteren Auskunft darüber erteilen, wem er möglicherweise die Vervielfältigungsstücke übergeben hat (4). Für die Urheberrechtsverletzung soll er außerdem Schadensersatz leisten (5), der mit 800,00 € berechnet wird. Letztlich wird auch ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht (6), der sich auf Anwalts-, Gerichts- und Auskunftskosten bezieht. Er wird mit 1.362,39 € zzgl. anteiliger Kosten für das Auskunfsverfahren berechnet.

Vergleichsvorschlag:

Nach umfangreicher Auflistung der etwaigen Ansprüche der MG Premium Limited wird in der Abmahnung ein Vergleich vorgeschlagen. Dies ist eine Vereinbarung zwischen Abmahner und Abgemahntem, die Angelegenheit einvernehmlich beizulegen. An sich ist der Abschluss eines Vergleiches durchaus nicht falsch - es kommt natürlich auf die Konditionen des Vergleiches an. Im Abmahnschreiben werden folgende Konditionen vorgeschlagen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Muster ist beigefügt)
  • Unterzeichnung einer Vergleichsvereinbarung
  • Zahlung von 1.162,39 € an die MG Premium Ltd.
  • Damit Erledigung der Angelegenheit

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Unsere Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht hat in den vergangenen Jahren eine sehr hohe Anzahl an Mandanten erfolgreich gegen Abmahnungen mit dem Vorwurf des Filesharings vertreten. Insbesondere haben wir zahlreiche Mandanten vertreten, die von Rechtsanwalt Daniel Sebastian abgemahnt worden waren. Regelmäßig wird in urheberrechtlichen Abmahnungen ein Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. So auch hier. Bevor allerdings die geltend gemachten Ansprüche erfüllt werden, sollte durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erst einmal überprüft werden, ob die angebliche Urheberrechtsverletzung auch tatsächlich vorliegt. Dies hängt von den Einzelfallumständen ab.

Nach den Erfahrungen in unserer täglichen Anwaltspraxis sind Empfänger einer Abmahnung oftmals verunsichert. Grundsätzlich soll Abgemahnten daher folgendes an die Hand gegeben werden: Die denkbar schlechteste aller Möglichkeiten ist es, eine Abmahnung einfach zu ignorieren. Dies kann nämlich zur Folge haben, dass der abmahnende Anwalt eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt. Bereits aus Kostengesichtspunkten sollte dies regelmäßig vermieden werden. Allerdings sollte auch nicht die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Diese kann ein Schuldeingeständnis darstellen. Es stehen grundsätzlich mehrere Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bzw. gegen die geltend gemachten Kostenforderungen zur Verfügung. Näheres richtet sich naturgemäß nach dem exakten Umständen des Einzelfalls. Wurde die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung - wenn überhaupt- selbst oder durch einen Dritten begangen? Wurde die Person, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ordnungsgemäß belehrt? Vorderstes Ziel der anwaltlichen Vertretung sollte in jedem Fall sein, die geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Abgemahnten zahlenmäßig nach unten zu korrigieren. Nicht selten sind geltend gemachte Kostenforderungen zu hoch. Selbstverständlich sind auch Fälle denkbar, in denen eine Haftung sogar ganz ausscheidet. Wie erwähnt kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

Wie wir Ihnen helfen können:

Abgemahnten bieten wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Wenn Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 anrufen, prüfen wir Ihnen Fall kurz und nennen Ihnen mögliche Verteidigungsansätze. Gerne nennen wir Ihnen dabei auch ein transparentes Pauschalhonorar, zu dem wir Ihre Vertretung gerne übernehmen. Natürlich wickeln wir den Fall auch gerne direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Kanzleigründer und -inhaber Jan B. Heidicker ist als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht im Gebiet des Urheberrechts und Filesharings hoch spezialisiert. Vertrauen Sie auf die Kompetenz und Erfahrung unserer Kanzlei.

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