Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Sarwari für die HN Medien GmbH

Die HN Medien GmbH aus Bad Marienberg hat einen unserer Mandanten durch die Kanzlei Youssof Sarwari abmahnen lassen. In der Filesharing-Abmahnung geht es um eine angebliche Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm.

Unser Mandant soll laut Abmahnung ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk der HN Medien GmbH (ehem. Oktano GmbH) in einer Tauschbörse zum Download angeboten und dadurch die Urheberrechte der HN Medien GmbH verletzt haben. Bei dem Filmwerk handelt es sich um ein pornographisches Filmwerk, dass die HN Medien GmbH sebst hergestellt habe. Über ein Anordnungsverfahren habe man anhand der IP-Adresse die Anschrift unseres Mandanten erfahren und nehme ihn nun rechtlich in Anspruch.

Urheberrechtsverletzung:

Die angebliche Urheberrechtsverletzung liegt bei Filesharing regelmäßig in dem Upload-Vorgang. Technisch bedingt werden Dateien, die in einer Tauschbörse heruntergeladen werden automatisch wieder hochgeladen. Dies stellt rechtlich gesprochene eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG dar, die grundsätzlich nur dem Urheberrechtsinhaber gestattet ist. Zudem liege auch eine unerlaubte Vervielfältigung gem. § 16 UrhG vor.

Ansprüche:

Aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung verlangt die Gegenseite von unserem Mandanten die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Außerdem wird Schadensersatz in Höhe von 600,00 Euro verlangt. Dazu kommt die Forderung der Erstattung der Anwaltskosten und Kosten für das Auskunfsverfahren, die sich zusammen auf 870,48 Euro belaufen. Im Sinne einer "schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit" wird sodann das Angebot gemacht, gegen Zahlung von 650,00 Euro die Angelegenheit zu erledigen.

Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren?

Beachten Sie folgende Hinweise: Ignorieren Sie eine Abmahnung bitte nicht. Dadurch könnte es sein, dass die Gegenseite gerichtlich gegen Sie vorgehen wird. Unterschreiben Sie aber bitte auch keine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese ist oft zum Nachteil des Abgemahnten formuliert und kann außerdem ein Schuldeingeständnis darstellen. Lassen Sie Ihren Fall zunächst von einer Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht überprüfen.

Achten Sie auf die Einhaltung der folgenden Grundregeln:

  • Abmahnung nicht ignorieren und nicht selbst beantworten
  • Gesetzte Fristen beachten
  • Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen
  • Ruhe bewahren
  • Spezialiserten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Abmahnung beauftragen

Eine Abmahnung stellt ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung dar. Bevor z.B. eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage erhoben wird, wird im Bereich des Urheberrechts regelmäßig zuvor der angebliche Rechtsverstoß abgemahnt (§ 97 a Abs. 1 UrhG). Ob eine Abmahnung aber im Einzelfall berechtigt oder unberechtigt ist, kann nur nach Überprüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles gesagt werden. Hierzu sollte ein Fachanwalt mit der Überprüfung beauftragt werden.

Unsere Kanzlei hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten, die sich mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing konfrontiert sahen. Abgemahnten bieten wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Wenn Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 anrufen, überprüfen wir Ihre Abmahnung gerne kurz und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu möglichen Verteidigungsansatzpunkten. Gerne vertreten wir Sie im gesamten Bundesgebiet.

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