Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

AGW e.V. fordert Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Der AGW e.V. (Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.) hat einen unserer Mandanten aufgefordert, eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen.

Angeblich habe unser Mandant gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Konkret soll unser Mandant im Internet, u.a. auf Immobilienscout24 gegen wettbewerbsrechtlich relevante Pflichtangaben verstoßen haben. In einer zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung habe unser Mandant sich aber dazu verpflichtet, diese zu beachten und einzuhalten. Es geht z.B. um die Angabe der korrekten Aufsichtsbehörde. Weil unser Mandant gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe, soll er nun eine Vertragsstrafe bezahlen, die der AGW e.V. auf 3.000 € bestimmt hat.

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe:

Wenn gegen wettbewerbsrechtlich relevante Pflichten verstoßen wird (z.B. Marktverhaltensregelungen), kann ein Mitbewerber oder Wettbewerbsverband eine Abmahnung gemäß §§ 3, 3a UWG aussprechen. Eine Abmahnung stellt die Aufforderung dar, zu erklären es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, erneut die Rechtsverletzung zu begehen. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:

A ist Onlinehändler und bietet Zahnpasta online an. Eine Packung hat 125 ml. A gibt nur den Preis pro Packungstube an, nicht aber den Preis pro Mengeneinheit (hier: Preis pro 100 ml) - Grundpreis. Dies ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der B e.V. ist ein Wettbewerbsverband, der A nun abmahnt. A gibt eine Unterlassungserklärung ab. Leider verstößt A gegen diese, als er es versäumt, in einem Angebot die Grundpreisangabe einzupflegen. Der B e.V. verlangt nun die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung.

Erklärvideo:

In unserem folgenden Erklärvideo erläutert Ihnen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jan B. Heidicker, wie der Zusammenhang von Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe konkret aussieht. Außerdem gibt er Ihnen Tipps, wie Sie bei Erhalt einer Vertragsstrafenforderung vorgehen sollten:

Wie kann man sich gegen eine Vertragsstrafenforderung verteidigen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten und Wege mit einer Vertragsstrafenforderung umzugehen. Die Einzelheiten hängen von dem jeweiligen Fall ab. Relevant ist zum Beispiel, wie exakt die Unterlassungserklärung formuliert ist, die Sie unterschrieben haben. Wurde direkt nach Erhalt der Abmahnung ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht und hat dieser eine Unterlassungserklärung mit dem „Hamburger Brauch“ abgegeben, unterliegt die geforderte Vertragsstrafe nun der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB. Das bedeutet: Die Vertragsstrafe kann ihrer Höhe nach noch kontrolliert, bzw. „ausgehandelt“ werden. Aber auch in dem Fall, dass keine Unterlassungserklärung nach dem "Hamburger Brauch" abgegeben wurde oder möglicherweise die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben wurde, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Vertretung beauftragen.

Wenn Sie ein Vertragsstrafenforderungsschreiben erhalten haben, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Nehmen Sie nach Erhalt eines solchen Schreibens am besten direkt Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt auf. Im Fall des Wettbewerbsrechts ist dies ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Dieser wird Ihren Sachverhalt prüfen und, sofern der Verstoß tatsächlich zutrifft, versuchen, die geforderte Vertragsstrafe möglichst zu reduzieren. Ihre Angelegenheit kann hierdurch möglichst rasch, kostengünstig und insbesondere rechtssicher beigelegt werden. Unsere spezialisierte Kanzlei steht Ihnen im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail.

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