Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

„Mensch ärgere Dich nicht“-Abmahnung der Kanzlei Fortmann Tegethoff

Wir vertreten aktuell einen Mandanten, der eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH erhalten hat. In dieser wird unserem Mandanten vorgeworfen, auf etsy die Markenrechte an der Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ verletzt zu haben.

Bei der Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ handelt es sich laut Abmahnung um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke (Registernummer: DE 293721). Auch auf europäischer Ebene sei die Bezeichnung geschützt und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer 002734267 eingetragen. Entsprechende Auszüge sind der uns vorliegenden Abmahnung beigefügt. Bei dem hinter der Marke stehenden Gesellschaftsspiel „Mensch ärgere Dich nicht“ handele es sich um eines „der wohl bekanntesten Spiele im deutschsprachigen Raum“ und weise einen hohen Bekanntheitsgrad sowie entsprechende Kennzeichnungskraft auf.

Vorwurf:

In der Abmahnung heißt es, dass unser Mandant die Markenrechte an „Mensch ärgere Dich nicht“ verletzt haben soll. Konkret soll er auf der Plattform etsy, die für den Verkauf von selbst hergestellte Produkten bekannt ist, das Markenzeichen unerlaubt benutzt haben. Dort soll er ein Gesellschaftsspiel, das von der Bezeichnung und Gestaltung des Spielbretts dem Schmidt-Spiel im Wesentlichen entspreche, angeboten haben. Zur Bewerbung seines Angebots habe er unzulässiger Weise den Markennamen „Mensch ärgere Dich nicht“ verwendet. Dadurch greife er in die Markenrechte der Schmidt Spiele GmbH ein, was gemäß § 14 Abs. 1, 2 MarkenG eine Markenrechtsverletzung sei.

Darf man keine bekannten Bezeichnungen verwenden?

Dieser Sachverhalt wirft die Frage auf, ob und ggf. in welchem Umfang man beim Verkauf von Waren on- und offline bekannte Bezeichnungen verwenden darf. Hierzu ist zu sagen, dass beim (Weiter-)Verkauf von originalen Produkten selbstverständlich auch der Markenname verwendet werden darf. Beachten Sie bitte, dass oftmals - wie auch vorliegend - nicht nur der Firmenname des Unternehmens, sondern auch der Produktname selbst markenrechtlich geschützt ist. Bei der Verwendung von eingetragenen Marken ist außerdem zu beachten, dass dieser nur zur Bewerbung von originalen Waren genutzt werden darf. Bieten Sie z.B. im Internet selbst hergestellte Sportschuhe an, dürfen Sie diese nicht mit dem Markennamen eines bekannten Sportartikelherstellers “mit den drei Streifen“ bewerben. In diesem Fall sollten Sie sich vorsichtshalber fachanwaltlich von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz im Hinblick auf zulässige Werbemaßnahmen beraten lassen, um nicht in die Gefahr einer Abmahnung zu geraten.

Forderungen in der Abmahnung:

In dem aktuell durch unsere Fachanwaltskanzlei bearbeiteten Fall enthält die Abmahnung diverse Forderungen. Diese sind:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Auskunftserteilung u.a. über die Anzahl der verkauften Spiele und den damit erzielten Gewinn
  • Schadensersatzanspruch
  • Kostenerstattung für die Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.674,26 Euro

Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch soll unser Mandant durch die Unterzeichnung einer der Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung erfüllen. Bei einer solchen Unterlassungserklärung handelt es sich um ein rechtsverbindliches Versprechen, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht zu wiederholen. In unserem Fall würde unser Mandant also versprechen, in Zukunft nicht (erneut ?) die Markenrechte von Schmidt Spiele zu verletzen. Für den Fall eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung muss eine Vertragsstrafe an den ursprünglichen Abmahner gezahlt werden. In der uns vorliegenden vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist eine pauschale Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro für jeden Fall des Verstoßes vorgesehen.

Unser Rat an Abgemahnte:

Wir raten grundsätzlich davon ab, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Unserer Erfahrung nach sind derartige Muster-Erklärungen oftmals zum Nachteil des Abgemahnten formuliert und können zudem als Schuldeingeständnis gewertet werden. Des Weiteren ist es für den Abgemahnten in aller Regel ungünstig, eine pauschale Vertragsstrafenregelung zu akzeptieren. Für den Abgemahnten ist es in der Regel günstiger, eine Unterlassungserklärung nach dem sogenannten Hamburger Brauch abzugeben. Einzelheiten richten sich aber nach den jeweiligen Umständen Ihres speziellen Sachverhalts. Eine Abmahnung sollten Sie nicht ignorieren, da der Gegenseite in diesem Fall gerichtliche Schritte offen stünden. Treten Sie aber auch nicht selbstständig in Kontakt mit dem abmahnenden Anwalt, sondern lassen Sie Ihren Fall vorab spezialisiert überprüfen. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen dazu im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung und können auch Ihnen sicher und kompetent weiterhelfen. Abgemahnten bieten wir eine kostenfreie und unverbindliche erste Einschätzung zu der Abmahnung an. Um diese in Anspruch zu nehmen, senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail zu. Sie erhalten dann umgehend und in der Regel noch am selben Tag eine Rückmeldung von uns bezüglich möglicher weiterer Schritte. Weil uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Beauftragung einen fairen und transparenten Pauschalpreis für unsere Vertretung vereinbaren.

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