Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Rechtsanwalt Peter Dürr für die absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG

Unserer Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung des Rechtsanwalts Peter Dürr vor, die dieser im Auftrag der absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG ausgesprochen hat. In der Abmahnung geht es um angeblich wettbewerbswidriges Handeln auf eBay.

Zunächst heißt es, dass unser Mandant, mithin der Empfänger der Abmahnung, in einem Wettbewerbsverhältnis zu der absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG stehe. Diese biete auf Amazon und eBay unter anderem Rahmenschlösser an. Der absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG sei aufgefallen, dass unser Mandant auf eBay ebenfalls derartige Produkte anbiete. Innerhalb eines Produktangebots unseres Mandanten will die Gegenseite eine unzulässige Werbung entdeckt haben. Konkret werbe unser Mandant mit einer „Garantie“, ohne weitere Angaben zur Art der gewählten Garantie gemacht zu haben. Dies sei rechtswidrig, da gemäß § 479 BGB weitere Angaben zu einer Garantie erforderlich seien. Insbesondere müsse ausgeführt werden, was genau die Garantie umfasse, welche Modalitäten gelten usw. Das Fehlen derartiger Angaben („Garantiebedingungen“) stelle einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel dar und sei deshalb auch wettbewerbswidrig. Es wird in der Abmahnung auf entsprechende Rechtsprechung verwiesen. Tatsächlich sind „Garantie“ und gesetzliche Gewährleistung etwas gänzlich anderes. Nur die letztere ist gesetzlich detailliert in den §§ 473 ff. geregelt und bedarf daher keiner weiteren Bedingungen bzw. Erläuterungen im Einzelfall.

Ansprüche:

Aufgrund des angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens unseres Mandanten werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

  • Unterlassungsanspruch: Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Hiermit würde er sich dazu verpflichten, künftig im Internet nicht mehr mit einer Garantie zu werben, ohne auf die exakten Garantiebedingungen hinzuweisen. Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung muss eine Vertragsstrafe gezahlt werden.
  • Anwaltskosten-Erstattungsanspruch: Von unserem Mandanten wird verlangt, die für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.324,60 € zu erstatten.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Das vorliegende Abmahnschreiben stellt ein klassisches wettbewerbsrechtliches Abmahnschreiben dar. Neben dem klassischen Unterlassungsanspruch wird auch ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Dieser besteht gleichwohl nur dann, wenn die Abmahnung sich als berechtigt erweist. Auch muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur abgegeben werden, wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist. Ob dies der Fall ist, sollte vor einer irgendwie gearteten Reaktion auf eine Abmahnung durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden. Sollte sich hierbei ergeben, dass tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, sollte allenfalls eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Die den Abmahnschreiben oftmals beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen können als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Weitere wichtige Reaktionstipps bei einer Abmahnung hat Jan B. Heidicker, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht im Video für Sie:

Lassen Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung spezialisiert beraten und vertrauen Sie auf die Erfahrung und Kompetenz eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz. Unsere Kanzlei vertritt im gesamten Bundesgebiet Mandanten, die eine Abmahnung aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts und weiterer Rechtsgebiete erhalten haben. Vor einer etwaigen Beauftragung bieten wir Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Hierdurch können Sie eine erste Einschätzung erhalten, welche möglichen Optionen in ihrem Fall bestehen. Um unsere Ersteinschätzung in Anspruch zu nehmen, können Sie uns Ihr Abmahnschreiben beispielsweise per E-Mail zusenden, wir rufen Sie im Regelfall noch am selben Tag zurück.

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