Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung des Fotografen Dieter Golland über die Kanzlei Leineweber erhalten?

Der Fotograf Dieter Golland aus Nordrhein-Westfalen lässt aktuell durch seinen Rechtsanwalt Björn Leineweber wegen einer angeblicher Urheberrechtsverletzung abmahnen. Wie Betroffene mit einer derartigen Abmahnung umgehen sollten, erklärt Ihnen die Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht Jan B. Heidicker in diesem Beitrag.

In dem uns aktuell vorliegenden Abmahnschreiben von Ende Juli 2020 heißt es, dass Herr Dieter Golland mit großem Aufwand Fotografien, vornehmlich von Wahrzeichen des Ruhrgebiets, erstelle. Hierbei investiere er viel Zeit und Geld und sei hoch angesehen. Seine Werke stelle Herr Golland im Internet zur Verfügung, allerdings sei die Nutzung der Bilder durch andere Personen nur mit entsprechender Genehmigung von Herrn Golland zulässig. Bei einer routinemäßigen Kontrolle der Nutzungen seiner Forografien sei Herr Golland nun aufgefallen, dass unser Mandant (= der Adressat der Abmahnung) auf Facebook ein Foto hochgeladen und veröffentlicht habe, dessen Urheber Herr Golland sei. Für die Verwendung dieses Fotos liege keine Genehmigung vor.

In der Verwendung des Fotos auf Facebook liege eine Urheberrechtsverletzung zulasten von herrn Dieter Golland, heißt es weiter. Verletzt seien § 19a und § 13 UrhG.

Geltend gemachte Ansprüche:

Wegen dieses Vorwurfs verlangt Rechtsanwalt Leineweber im Auftrag seines Mandanten, dass unser Mandant

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (Unterlassungsanspruch),
  • Schadensersatz gem. § 97 UrhG in Höhe von 1.802,- € zahlt,
  • Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 710,85 € zahlt,
  • also insgesamt einen Betrag von 2.512,85 € bezahlt.

Sofern unser Mandant diese vermeintlichen Ansprüche nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfülle, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht haben wir tagtäglich mit Abmahnungen zu tun, in denen Ansprüche wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden. Meistens geht es darum, dass ein Foto angeblich unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Gefordert wird dann neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Schadensersatz und die Kostenerstattung für Anwaltshonorar. Insofern handelt es sich bei der uns aktuell vorliegenden Abmahnung um eine typische urheberrechtliche Abmahnung. "Kernelement" einer Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit einer solchen Erklärung verspricht der Unterzeichnende, im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den ursprünglichen Abmahner zu zahlen. Dem uns vorliegenden Abmahnschreiben ist bereits eine vorformulierte Muster-Unterlassungserklärung beigefügt. Unser fachanwaltlicher Rat lautet: Unabhängig davon, ob die in einer Abmahnung gerügten Rechtsverletzungen zutreffend sind oder nicht, sollte eine Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden, da dies als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte. Wir raten Abgemahnten daher:

  • Lassen Sie Ihre Abmahnung überprüfen! Liegt die beanstandete Rechtsverletzung überhaupt vor?
  • Unterschreiben Sie vor einer Überprüfung keine Dokumente und zahlen Sie keine Beträge.
  • Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit dem Abmahner oder seinem Anwalt auf.
  • Achten Sie darauf, die gesetzten Fristen einzuhalten.

Ob eine urheberrechtliche Abmahnung berechtigt ist und die geforderten Ansprüche überhaupt, bzw. falls ja in dieser Höhe bestehen, ist von dem jeweiligen Einzelfall abhängig. Hierzu sollte ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit der Überprüfung beauftragt werden. Weitere wichtige Verhaltenstipps bei Abmahnungen haben wir zudem in einem Ratgebervideo für Sie aufbereitet. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker - unter anderem auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht - erläutert Ihnen das anzuratende Vorgehen:

Wir vertreten in unserer Fachanwaltskanzlei Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, von Privatpersonen über Freelancer bis hin zu Onlinehändlern und Unternehmen. Abgemahnten bieten wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Wenn Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 anrufen, überprüfen wir Ihre Abmahnung gerne kurz und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu möglichen Vorgehensweisen. Kontaktieren Sie uns gerne, wir sind für Sie da! Weitere Informationen insbesondere zum Thema Urheber- und Fotorecht finden Sie auch auf unserer Spezialseite unter www.anwalt-bild.de.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.