Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Wieder neue „MO“-Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für FAST FASHION

Die Bezeichnung "MO" ist zugunsten der Fast Fashion Brands GmbH aus Hamburg markenrechtlich geschützt. Mit dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung erreichte jetzt eine aktuelle Abmahnung der CBH Rechtsanwälte einen unserer Mandanten. Unsere Kanzlei vertrat bereits zahlreiche Mandanten, die im Auftrag von Fast Fashion abgemahnt worden waren.

In der Abmahnung heißt es zunächst, dass die Bezeichnung "MO" unter der Registernummer DE 399 39194 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und markenrechtlich geschützt sei. Die Marke beantspruche Schutz unter anderen für Bekleidungsstücke (Nizzaklasse 25). Mit Erstaunen habe man kürzlich festgestellt, dass unser Mandant im Internet auf einer eigenen Homepage Bekleidung zum Kauf anbiete und diese mit "MO" beworben habe, obwohl es sich bei der Ware nicht um Originalware von Fast Fashion handele. Dies habe ein Testkauf ergeben. Unserem Mandanten wird also eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Forderungen:

Wegen dieses vermeintlichen Rechtsverstoßes soll unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, Schadensersatz leisten und die Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung ersetzen, die auf Basis eines Streitwertes von 75.000 Euro berechnet werden.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung:

Bei der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um ein außergerichtliches Instrument zur Erfüllung eines Unterlassungsanspruchs. Mit der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, die beanstandete Handlung in Zukunft nicht zu wiederholen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Besondere Vorsicht geboten ist bei vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen, die Abmahnschreiben oftmals beigefügt sind. Diese können als Schuldeingeständnis gewertet werden oder den Abgemahnten unangemessen benachteiligen.

Unser Rat an Abgemahnte:

Vor einer irgendwie gearteten Reaktion auf eine Abmahnung sollte diese zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Sollte sich eine Abmahnung als unberechtigt erweisen, könnten alle geforderten Ansprüche zurückgewiesen und unter anderem Schadensersatz von dem Abmahner verlangt werden. Einzelheiten hängen naturgemäß von dem individuellen Sachverhalt ab. Wichtig ist zudem, dass die in einer Abmahnung gesetzten Fristen beachtet werden. Innerhalb der Fristen und am besten unverzüglich nach deren Erhalt sollte ein spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit der erwähnten Überprüfung der Abmahnung beauftragt werden. Soweit sich eine Abmahnung als (teilweise) berechtigt erweist, könnte z.B. fristgerecht eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte - siehe oben - regelmäßig nicht unterschrieben werden.

Im Markenrecht gibt es verschiedene vielversprechende Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung gegen Abmahnungen. Unter anderem sollte überprüft werden, ob der Einwand der Markenerschöpfung in Betracht kommt oder bereits kein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Grundvoraussetzung für eine Markenrechtsverletzung vorgelegen hat. Da jede Abmahnung aber individuell ist und sich auf einen speziellen angeblichen Verstoß bezieht, können generelle Aussagen zur Berechtigung nicht gemacht werden.

Unsere Kanzlei hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet vertreten, die im Auftrag der Fast Fashion Brands GmbH abgemahnt worden waren. Auf unserer Homepage und unserem Abmahnblog finden Sie einige der vorherigen Berichte über entsprechende Abmahnungen. Unser Ziel in den vorherigen Mandaten war und ist weiterhin die rasche, rechtssichere und möglichst kostengünstige Erledigung der Angelegenheit.

Folgende Grundregeln sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung beachten:

  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
  • Bleiben Sie ruhig

Unsere auf dem Markenrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bietet Abgemahnten eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an. Als Abgemahnter können Sie uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 telefonisch erreichen. Im Falle einer Beauftragung vereinbaren wir mit Ihnen einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Ihre Vertretung gerne übernehmen. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.