Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Fin-Gears LLC Abmahnung durch Patentanwalt Wolfgang Gallo

Die Firma Fin-Gears Limited Liability Company aus der Ukraine hat aktuell durch ihren Patentanwalt Wolfgang Gallo eine Abmahnung gegenüber einem unserer Mandanten aussprechen lassen. In der Abmahnung geht es um eine vermeintliche Verletzung des § 38 Designgesetz.

Vorwurf:

In der Abmahnung heißt es, unser Mandant habe im Internet auf der eigenen Webseite ein Fingerspiel zum Kauf angeboten, das gegen das Designrecht der Fin-Gears Limited Liability Company verstoße. Diese sei Inhaberin des bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) international registrierten Designs Nr. DM/207 185. Gemäß § 38 Designgesetz habe der Inhaber eines geschützten Designs grundsätzlich das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Ohne die Zustimmung des Designinhabers dürfe das Design nicht von Dritten verwendet werden. Das von unserem Mandanten angebotene Fingerspiel verletze jedoch die ausschließlichen Designrechte, da es sich dabei nicht um ein Original der Fin-Gears Limited Liability Company handele.

Forderungen:

Wegen der angeblichen Designrechtsverletzung verlangt die Fin-Gears Limited Liability Company von unserem Mandanten, dass dieser eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt und darüber hinaus Auskunft erteilt unter anderem über die Herkunft des Fingerspielzeugs und den erzielten Gewinn. Außerdem soll unser Mandant die Kosten für den Ausspruch der Abmahnung ersetzen, die mit 1.777 € berechnet werden.

Unterlassungsanspruch: Muster-Erklärung unterschreiben?

Abmahnungen sind oftmals vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen beigefügt, die der abmahnende Rechts- oder Patentanwalt formuliert hat. So auch in diesem Fall. Als Adressat einer Abmahnung sollten Sie sich nur folgendes einmal vor Augen führen: Das von dem Anwalt der Gegenseite formulierte Dokument wird nach unserer Erfahrung in den weit überwiegenden Fällen so formuliert sein, dass es zum Vorteil für Ihren Gegner abgefasst ist. Ein Rechts- oder Patentanwalt wird erfahrungsgemäß solche Formulierungen und Regelungen treffen, die für seinen eigenen Mandanten - also Ihren Gegner (!) - positiv sind. Zum Beispiel finden sich in vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen häufig pauschale Vertragsstrafen für den Fall eines Verstoßes. Dies ist rechtlich nicht nötig, es kann zum Beispiel der neue Hamburger Brauch angewandt werden und nur eine angemessene und im Einzelfall festzusetzende Vertragsstrafe vereinbart werden.

Wie sollte ich reagieren?

Nach Erhalt einer Abmahnung ist es daher wichtig, die gesamte Angelegenheit erst einmal von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Der erste Schritt sollte hierbei die Prüfung auf die Berechtigung sein. Nur wenn sich die Abmahnung als (teilweise) berechtigt erweist, besteht grundsätzlich erst einmal ein Unterlassungsanspruch. Eine Abmahnung sollte außerdem vom Adressaten nicht ignoriert werden, da in diesem Fall die Beantragung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen Sie der nächste Schritt der Gegenseite sein könnte. Auch dies gilt es regelmäßig aus Kostengesichtspunkten zu vermeiden.

Im Bereich des Design- und Markenrechts ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihr spezialisierter Ansprechpartner.

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Wenn Sie abgemahnt wurden bieten wir Ihnen eine kostenfreie uns unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns dazu Ihre Abmahnung einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen Sie uns an: 02307-17062.

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