Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

„Eisern“ + „1. FC Union Berlin“ - Abmahnung der Kanzlei von Appen Jens Legal

Der 1. FC Union Berlin e.V. hat kürzlich durch seine Rechtsanwaltskanzlei von Appen Jens Legal eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Es geht um eine vermeintliche Markenrechtsverletzung an den Bezeichnungen "1. FC Union Berlin" und "Eisern". Beide sind als Markenzeichen zugunsten des Fußballclubs geschützt.

Der Verein 1. FC Union Berlin ist Inhaber der Wortmarken "1. FC Union Berlin" und "Eisern". Beide sind unter den Registernummern 302010056771 bzw. 30670646 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. In der Abmahnung heißt es, dass unser Mandant über eBay Aufkleber zum Kauf angeboten habe, die mit den genannten Marken bedruckt und/oder beworben worden sein. Bei den Aufklebern handele es sich allerdings nicht um solche, die vom 1. FC Union Berlin e.V. selbst in den Verkehr gebracht worden seien. Somit sei es auch nicht zulässig, dass unser Mandant die geschützten Marken für die Bewerbung der Aufkleber verwende. Der Vorwurf der Abmahnung lautet also: Markenrechtsverletzung an den Wortmarken „Eisern“ und „1. FC Union Berlin“.

Ansprüche:

Die Kanzlei von Appen Jens Legal macht für den Fußballclub 1. FC Union Berlin folgende Ansprüche geltend:

  1. Unterlassungsanspruch
    Unser Mandant soll eine Strafbewerten Unterlassungserklärung unterschreiben und sich darin dazu verpflichten, die genannten Marken in Zukunft nicht erneut ohne Zustimmung des 1. FC Union Berlin e.V. zu verwenden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe an den Verein gezahlt werden. Dem Abmahnschreiben ist bereits eine vor formulierte Straf bewerten Unterlassungserklärung beigefügt.

  2. Kostenerstattungsanspruch
    Darüber hinaus wird unser Mandant aufgefordert, die Kosten für die Beauftragung der Kanzlei von Appen Jens legal zu ersetzen. Diese Anwaltskosten werden mit 1.531,90 € berechnet.

Wie verhalte ich mich nach Erhalt einer Abmahnung?

Abgemahnte sollten keinen Kontakt zu Gegenseite aufnehmen und auch nicht die vorformulierte strafbewerte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Diese ist oftmals zum Nachteil für den Abgemahnten formuliert und kann als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Es sollten auch keine Zahlungen geleistet werden, ohne dass die Angelegenheit von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft wurde. Wie sich Abgemahnte am besten verhalten, erklärt Ihnen in unserem Ratgebervideo Jan B. Heidicker. Er ist Kanzleiinhaber und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht:

Wir helfen Ihnen bundesweit!

Unsere Kanzlei hat in den vergangen Jahren tausende Mandanten aus dem gesamten Bundegebiet vertreten, die wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung oder anderen Rechtsverletzung abgemahnt worden waren. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker im Bereich des Markenrechts spezialisiert. Gerne helfen wir daher auch Ihnen weiter, wenn Sie ebenfalls Adressat einer Abmahnung sind. Wir bieten Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu der Abmahnung an. Senden Sie uns diese einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns unter 02307-17062 an.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.