Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Fareds Rechtsanwälte für die T. & D. Versand GbR

Die T. & D. Versand GbR aus Kaufbeuren hat die Anwaltskanzlei Fareds damit beauftragt, Abmahnungen wegen vermeintlichen Fehlens eines Links zur OS-Streitschlichtungsplattform auszusprechen. Wir vertreten aktuell einen Mandanten, der entsprechend abgemahnt wurde und jetzt unter anderem 480,12 € zahlen soll.

Bei der T. & D. Versand GbR handelt es sich laut Abmahnung um ein Unternehmen im Bereich des Online-Vertriebs von Kopierern, Druckern und Druckerzubehör (Patronen, Toner etc.) sowie von Computern und Computerzubehör auf der Onlineplattform Ebay. Unser Mandant (der Adressat der Abmahnung) sei auf Ebay in demselben Produktbereich als Verkäufer tätig. In der Abmahnung wirft die T. & D. Versand GbR unserem Mandanten nun vor, den erforderlichen Link zur sog. OS-Streitschlichtungsplattform (Plattform ODR) nicht in seinen Angeboten gesetzt zu haben. Nach der Verordung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist es grundsätzlich erforderlich, dass Onlinehändler in ihren Angeboten einen Link zur OS-Streitschlichtungsplattform setzen. Dieser Link muss anklickbar sein. Weil unser Mandant es angeblich unterlassen habe, diesen Link in seinem Angebot vorzuhalten, habe er gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3 Abs. 2, 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der VO (EU) Nr. 524/2013) verstoßen. Als Wettbewerber sei die T. & D. Versand GbR befugt, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen.

Forderungen:

Unser Mandant soll wegen der angeblichen Wettbewerbsrechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Dabei handelt es sich um ein rechtsverbindliches Versprechen, in Zukunft die gerügte Handlung nicht zu wiederholen. Im Verstoßfall müsste eine Vertragsstrafe an die T. & D. Versand GbR gezahlt werden. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt.

Außerdem soll unser Mandant Abmahnkosten in Höhe von 480,12 € bezahlen.

Wie sollte man bei einer Abmahnung reagieren?

Lassen Sie sich durch eine Abmahnung nicht dazu leiten, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Diese kann als Schuldeingeständnis ausgelegt werden und Sie als Abgemahnten unangemessen benachteiligen. Achten Sie aber dennoch unbedingt auf die in einer Abmahnung gesetzten (oft kurzen) Fristen. Innerhalb dieser sollten Sie einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit der Überprüfung Ihrer Abmahnung beauftragen. Wir stehen Ihnen gerne bundesweit entsprechend zur Verfügung.

In unserem Ratgebervideo erklärt Ihnen Kanzleiinhaber und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT Recht Jan B. Heidicker, worauf Sie nach Erhalt einer Abmahnung achten sollten:

Bei uns erhalten Abgemahnte eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung. Senden Sie uns einfach Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter 02307-17062 telefonisch an. Wir überprüfen Ihre Abmahnung dann kurz und geben Ihnen eine erste kostenfreie Einschätzung zu den möglichen Verteidigungsoptionen in Ihrem Fall. Gerne nennen wir Ihnen bei dieser Gelegenheit auch einen transparenten und fairen Pauschalpreis, zu dem wir Ihre Vertretung gerne übernehmen. Selbstverständlich rechnen wir auch - soweit vorhanden - direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Wir haben in den vergangenen Jahren tausende Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet vertreten, die wegen einer angeblichen Wettbewerbsrechtsverletzung im Internet oder anderer Vorwürfe abgemahnt worden sind. Wir kennen die einschlägigen Gegner daher in den weit überwiegenden Fällen bereits und wissen, wie eine effektive und zielgerichtete Vertretung erfolgen kann. Vertrauen auch Sie auf unsere Erfahrung und Kompetenz - wir stehen Ihnen gerne im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung!

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